Rechtssichere Kontrolle

Verkehrskontrollen haben meist einen wichtigen Hintergrund. Doch vielfach werden Autofahrer in eine vorbereitete Falle gelockt. Deshalb sollten sie bei bestimmten Fragen besonders aufpassen, meint luckx – das magazin und setzt den ersten Teil damit fort.

Freundlich bleiben – aber keine Zustimmung erteilen

Solange Autofahrer unverdächtig sind, gilt:

Keine Durchsuchung von Taschen oder von Fahrzeugs ist zulässig. Jede solcher Maßnahme sollten freundlich, aber bestimmt abgelehnt werden. Das könnte so formuliert werden: „Ich bin eine unverdächtige Person und § 102 StPO greift nicht. Einer Durchsuchung meiner Sachen stimme ich nicht zu. Sollte ein Verdacht bestehen, möchte ich darüber belehrt werden.“ Auch hier gilt: Wissen schützt. Schweigen schützt. Zustimmung gefährdet.

So ist das rechtssichere Verhalten während einer Kontrolle

Keine Aussagen zur Vergangenheit oder zum Konsumverhalten machen. Antwortmöglichkeiten auf Konsumfragen: „Dazu mache ich keine Angabe.“ „Darüber möchte ich nicht sprechen.“ Das ist jedermann gutes Recht – und schützt vor juristischer Aufrüstung durch die Beamten. Wichtig ist es pauschal immer, eine nicht verdächtige Person zu sein und zu bleiben!

Freiwillige Tests konsequent ablehnen

Polizei bietet häufig folgende Tests an: Augenlinien-Test (Horizontal Gaze Nystagmus), Geradeausgehen auf Linie, Urintest. Keiner dieser Tests ist verpflichtend. Es handelt sich um nicht gesetzlich verankerte, freiwillige Maßnahmen – oft ohne medizinische Ausbildung durchführbar und hoch fehleranfällig. Sollten diese Tests abgelehnt werden, so darf der Polizist daraus keinen „Anfangsverdacht“ konstruieren. Auch das ist unzulässig – der Polizist riskiert hier gegen sich selbst schwere Straftaten.

Grenzüberschreitung

Wenn ein Beamter, ohne Anfangsverdacht und ohne konkreten Hinweis, zu einer Blutprobe zwingt, droht er selbst massiv mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Hier sind die faktischen Straftaten durch den Beamten:

§ 239 StGB: Freiheitsberaubung

§ 240 Abs. 4 StGB: Nötigung durch einen Amtsträger

§ 340 StGB: Körperverletzung im Amt

§ 343 StGB: Aussageerpressung

§ 344 StGB: Verfolgung Unschuldiger

Wer also ohne rechtliche Grundlage weitere Maßnahmen gegen Verkehrsteilnehmer einleitet, begeht selbst Straftaten. So lässt sich höflich, aber bestimmt reagieren.

„Die Überprüfung meiner Verkehrstüchtigkeit ist abgeschlossen (§ 36 Abs. 5 StVO). Ich bin eine unverdächtige Person. Wenn Sie mich weiterhin festhalten oder Maßnahmen ohne Verdacht durchführen, machen Sie sich selbst strafbar – nach § 239, § 240 Abs. 4, § 340, § 343, § 344 StGB. Ich werde eine Strafanzeige und einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen.“ Spätestens hier wird den meisten Beamten klar: Dieser Fahrer kennt seine Rechte.

Beweissicherung

Da Polizisten in Uniform oft nicht namentlich identifizierbar sind, ist es entscheidend, bei Beginn der Kontrolle das Kennzeichen des Polizeifahrzeugs zu fotografieren. Damit ist Ort, Zeit und Beteiligte dokumentiert. Damit lässt sich im Nachgang der Beamte identifizieren z. B. Für eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Das so so gelingen wie: „Mein Handy klingelt gerade“ und mach ein schnelles Foto aus dem Seitenfenster. Oder ganz konkret der Hinweis, ein Foto für die Dokumentation zu machen (Achtung, das Fahrzeug sollte stehen und der Motor abgestellt sein, sonst könnte die Nutzung des Mobiltelefons bestraft werden. Man weiß ja nie . . .). Das ist rechtlich erlaubt und sichert Beweise. Sobald ein Beamter feststellt, dass Beweise gesammelt werden und sie nicht, wird dem Beamten das auch klar. Alternativ kann aus dem Rücksitzfenster ein Foto des Dienstfahrzeugs machen werden. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen ist immer so groß, dass das Kennzeichen schnell erfasst werden kann. Auch Behauptungen der Polizei wie „Sie haben glasige Augen“ sollten direkt vor Ort via Selfie Video dokumentiert werden. Wichtig ist, vorher anzukündigen, das Handy aus der Tasche zu holen. Wer plötzlich ohne Ankündigung in seine Taschen greift, riskiert, dass diese Situation eskaliert!

Polizei darf weniger, als wir denken – und wir müssen mehr wissen

Viele Polizeikontrollen gehen heute weit über das gesetzlich Erlaubte hinaus. Nicht, weil jeder Beamte „böse“ ist – sondern weil das System es verlangt. Leistungsdruck, Beförderungserwartung, rechtliche Grauzonen – all das führt dazu, dass dein Unwissen gegen dich verwendet wird. Deshalb:

Mach keine Aussagen zur Vergangenheit.

Freiwillige Tests höflich, aber bestimmt ablehnen

Rechte kennen – besonders § 36 Abs. 5 StVO, § 81a StPO und § 102 StPO.

Schützen durch Beweissicherung.

Nur so behalten Autofahrer ihren Führerschein – und ihr Recht.

Ab hier greifen deine Rechte nicht mehr

All diese Tipps und rechtlichen Schutzmechanismen gelten nur, solange der Autofahrer eine unverdächtige Person ist – also nüchtern und ohne konkrete Hinweise auf Straftaten. Sobald tatsächlich unter erkennbaren Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren wird, ändert sich die Rechtslage drastisch. Denn dann liegt ein konkreter Anfangsverdacht oder sogar eine Straftat nach § 316 oder § 315c StGB vor. Die Polizei darf jetzt Zwangsmaßnahmen wie Blutproben, Fahrzeugdurchsuchungen und sogar eine vorläufige Festnahme durchführen. Das Aussageverweigerung schützt nur bedingt – die Beweise (Geruch, Fahrweise, Ausfallerscheinungen) sprechen dann für sich. Also: Wer berauscht fährt, hat keine Verteidigung mehr – nur noch ein Problem. Deshalb: Rechte kennen, aber vor allem – nüchtern fahren.