Hier einen Zehner, dort den Führerschein und dann Oma´s kleines Häuschen. Eltern und Großeltern sind in der Lage, das eine oder andere Geschenk zu machen. Doch aufgepasst: Wenn die Geschenke zu groß werden, greift das Finanzamt in die offene Tasche. Was beim verschenken und vererben zu beachten ist, hat luckx – das magazin notiert.
Schenken und vererben
Die Übertragung von Immobilien im Rahmen einer Schenkung ist eine Möglichkeit, das eigene Vermögen frühzeitig weiterzugeben und die Nachfolge zu regeln. Doch sobald der Wert der Immobilie den steuerlichen Freibetrag übersteigt, wird Schenkungsteuer fällig. Um diese zu vermeiden oder zu reduzieren, greifen viele Eigentümer auf rechtlich zulässige Gestaltungen zurück – allen voran die Kettenschenkung, die Schenkung in Raten oder Schenkungen mit Auflagen. Wer eine Immobilie verschenkt, nutzt zunächst den persönlichen Schenkungssteuer-Freibetrag. Dieser ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. Kinder beispielsweise können von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten – alle zehn Jahre erneut. Diese sogenannte 10-Jahresfrist regelt, dass der Freibetrag erst nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums werden alle Schenkungen an dieselbe Person zusammengezählt. Wird der Freibetrag überschritten, fällt Schenkungsteuer an – mit Steuersätzen zwischen 7 % und 50 %, je nach Steuerklasse und Wert.
Mehr Freibeträge, weniger Steuer
Ein häufiger Weg zur Umgehung der 10-Jahresfrist ist die Kettenschenkung. Dabei wird der Vermögenswert zunächst auf eine nahestehende Person – z. B. den Ehepartner – übertragen, die diesen anschließend an den eigentlichen Empfänger weitergibt. So können mehrere Freibeträge genutzt werden. Wie so etwas funktionieren kann, zeigt folgendes Beispiel: Eine Mutter möchte ihrem Sohn eine Immobilie im Wert von 800.000 Euro schenken. Der steuerfreie Betrag beträgt 400.000 Euro. Für die übrigen 400.000 Euro würde Schenkungsteuer anfallen. Also überträgt sie die zweite Hälfte zunächst an den Vater. Hier gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro. Anschließend überträgt der Vater diesen Teil an den Sohn und nutzt wiederum seinen 400.000-Euro-Freibetrag.
In Raten geht’s auch
Wer mehr Zeit hat, kann auf eine gestaffelte Schenkung setzen: Die Immobilie wird in zwei Teilen übertragen – im Abstand von zehn Jahren. Bei jeder Teilschenkung kann der volle Freibetrag erneut genutzt werden, wie folgendes Beispiel zeigt: Die Mutter überträgt im Jahr 2025 Immobilienvermögen im Wert von 400.000 Euro auf ihren Sohn. Im Jahr 2035 schenkt sie ihm weitere 400.000 Euro. Beide Beträge bleiben jeweils steuerfrei – ohne Kettenschenkung. Doch diese Lösung erfordert langfristige Planung – insbesondere bei großen Vermögen oder mehreren Kindern.
Wohnrecht oder Nießbrauch
Auch Schenkungen mit Auflagen können die Steuerlast senken. Wird z. B. bei einer Immobilienübertragung ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchrecht zugunsten der schenkenden Person eingetragen, mindert dies den steuerlich relevanten Wert der Schenkung. Dabei gilt: Je stärker die Nutzung durch den Schenker eingeschränkt ist, desto geringer ist der anrechenbare Schenkungswert – und desto weniger Steuer fällt an. Zu beachten ist jedoch: Bei Schenkungen mit Nießbrauch oder umfassendem Wohnrecht beginnt die 10-Jahresfrist nicht zu laufen. Die Immobilie wird steuerlich so behandelt, als sei sie weiterhin im Besitz des Schenkers – erst mit dem Tod beginnt der Fristlauf. Doch aufgepasst: Wenn der Schenker vor Ablauf der 10-Jahresfrist verstirbt, wird in diesem Fall die geschenkte Immobilie wieder in die Erbmasse eingerechnet. Der Beschenkte muss dann – je nach Höhe des Erbes und des Freibetrags – mit einer zusätzlichen Erbschaftssteuer rechnen. Deshalb ist eine frühzeitige, strategische Vermögensübertragung umso wichtiger.
Fazit
Die 10-Jahresfrist bei Schenkungen ist kein starres Hindernis – sie lässt sich mit der richtigen Strategie legal umgehen. Ob durch Kettenschenkung, gestaffelte Übertragung oder Schenkung mit Auflagen: Wer frühzeitig plant und die steuerlichen Spielregeln kennt, kann erhebliche Kosten sparen und unnötige Konflikte im Erbfall vermeiden. Da die Bundesregierung eine Nivellierung beim Vererben plant, sollte dringend mit der Planung und noch besser, mit der Umsetzung begonnen werden.