Lieber verschenken als vererben?

Erbschaften sind – nein – können etwas Schönes sein. Doch vielfach ist es so, dass es nicht nur einen Erben gibt. Meist – nicht immer – kommt es zu Auseinandersetzungen. Was können Erblasser tun, damit es nicht dazu kommt, fragt luckx – das magazin.

Ist verschenken der richtige Weg?

Es scheint so einfach zu sein: Noch zu Lebzeiten werden Immobilien an Angehörige verschenkt. So etwas kann neben „Freude verschenken“ sowohl steuerliche Vorteile bringen als auch spätere Erbstreitigkeiten verhindern. Doch wenn Haus oder Wohnung noch mit einem Kredit belastet sind, ist besondere Vorsicht geboten. In diesen Fällen spricht man von einer sogenannten „gemischten Schenkung“ – der oder die Beschenkte erhält nicht nur das Eigentum, sondern übernimmt auch die bestehenden Schulden. Rein rechtlich ist die Übertragung einer belasteten Immobilie möglich, allerdings nur, wenn alle Beteiligten, einschließlich der finanzierenden Bank, zustimmen. Der neue Eigentümer kann entweder den bestehenden Kredit unverändert übernehmen oder eine Umschuldung vornehmen, um von günstigeren Zinsen zu profitieren. Fehlt die Zustimmung der Bank, bleibt der bisherige Eigentümer weiterhin in der Haftung. Dies kann zu unerwarteten Risiken führen – etwa, wenn der Beschenkte die Kreditraten nicht zahlen kann. Trotzdem kann eine Schenkung mit Schulden in Ausnahmefällen eine sinnvolle Lösung sein – etwa bei Krankheit, Berufsunfähigkeit oder um eine drohende Zwangsversteigerung zu vermeiden. Doch ohne die Prüfung der Bonität des Beschenkten sowie die steuerlichen Folgen zu klären, sollten Immobilien nicht verschenkt werden. Darüber hinaus gibt es noch weitere Dinge zu prüfen.

Steuern und Recht

Bei der Schenkungssteuer wird vom Verkehrswert der Immobilie die Höhe der übernommenen Schulden abgezogen. Der verbleibende Betrag gilt als steuerpflichtige Bereicherung, auf die die gesetzlichen Freibeträge angerechnet werden. Diese reichen – abhängig vom Verwandtschaftsgrad – von 20.000 Euro (bei nicht verwandten Personen) bis zu 500.000 Euro (bei Ehepartnern). Übersteigen die Schulden den Immobilienwert, entfällt die Schenkungssteuer vollständig. Dennoch bleibt die Verpflichtung bestehen, den Kredit vollständig zu tilgen. Zusätzlich können im Schenkungsvertrag Wohnrechte oder Nießbrauch vereinbart werden, um den bisherigen Eigentümer abzusichern. Allerdings verlieren diese Rechte bei einer Zwangsversteigerung ihren Wert, wenn sie im Grundbuch nachrangig eingetragen sind.

Beim Verschenken ist zu beachten

Eine Übertragung kommt nur infrage, wenn der neue Eigentümer volljährig ist, ein gesichertes Einkommen nachweist und über eine positive Bonität verfügt. Banken verlangen in der Regel aktuelle Gehaltsnachweise und eine einwandfreie Schufa-Auskunft. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist eine Zustimmung zur Schuldübernahme oft ausgeschlossen. Dabei muss der Beschenkte sicher sein, dass er die monatlichen Belastung stemmen kann. Wie bei jeder Eigentumsübertragung ist ein notarieller Schenkungsvertrag notwendig. Dieser legt die Rahmenbedingungen fest und wird von beiden Parteien unterzeichnet. Anschließend wird die Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen. Neben einer möglichen Schenkungssteuer fallen weitere Kosten an: Notargebühren für die Beurkundung, Grundbuchgebühren für die Umschreibung, Kosten für ein Wertgutachten, um den Verkehrswert genau festzustellen, eventuell Gebühren für die Neubestellung einer Grundschuld bei einer Umschuldung. Ein Wertgutachten kann sich doppelt lohnen: Es bietet eine verlässliche Grundlage für die Steuerberechnung und hilft, den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil oder Nachteil der Schenkung einzuschätzen.

Beachtet werden sollte, dass die Schenkung einer Immobilie mit Schulden ein komplexer Vorgang mit finanziellen, rechtlichen und steuerlichen Aspekten ist. Eine vorschnelle Entscheidung kann zu langfristigen Belastungen führen – sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten. Eine umfassende Beratung und eine realistische Kalkulation der laufenden Verpflichtungen sind daher unerlässlich.