Freudiges Ereignis?

So mancher Todesfall kann auch ein freudiges Ereignis nach sich ziehen, wenn ein überraschendes Erbe ansteht. Dann können Freudentränen nicht von Trauer unterschieden werden. Deshalb sollten Erblasser schon rechtzeitig ihren Nachlass regeln, damit sich alle freuen können, meint luckx – das magazin.

Erben verbindet Pflichten

Ob ein Einfamilienhaus, Geldvermögen oder Familienschmuck – wer erbt, hat nicht nur Grund zur Freude, sondern auch Pflichten gegenüber dem Finanzamt. Denn jede Erbschaft und jedes Vermächtnis muss gemeldet werden. Da auf das Erbe möglicherweise Steuern anfallen, ist das Finanzamt daran interessiert, wer wem was vermacht hat. Wer diese Meldung versäumt, riskiert ein Bußgeld oder ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Sobald Erben vom Vermögensübergang erfahren, müssen sie ihr Finanzamt innerhalb von drei Monaten von sich aus über das Erbe oder das Vermächtnis informieren. Dafür ist ein formloses, aber inhaltlich umfassendes Schreiben zu erstellen. Darin müssen der Name, die Anschrift und der Beruf des Erblassers sowie des Erwerbers angegeben werden. Des Weiteren müssen der Todestag und der Sterbeort genannt werden. Auch die Art, der Umfang und der Wert des Vermögens müssen aufgeführt sein. Ergänzend muss das Finanzamt über das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe informiert werden.

Erbschaftsanzeige

Die Erbschaftsanzeige nach § 30 ErbStG kann elektronisch als ELSTER-Nachricht oder in Briefform erfolgen. Zuständig ist das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers, jedoch hat nur selten ein Finanzamt eine Erbschaftsteuerstelle bei sich. Das befähigte Finanzamt für den Wohnbezirk ist im Verzeichnis auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums einsehbar. Nach dem Eingang der Meldung prüft das Finanzamt im nächsten Schritt, ob eine Erbschaftsteuererklärung erforderlich ist. Diese wird zur Pflicht, wenn Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben oder Unternehmensanteile übergehen. Doch nicht jede Erbschaft ist steuerpflichtig. Das Gesetz gewährt Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Daher ist es für den Fiskus von Interesse, in welchem Verhältnis die Beteiligten zueinanderstehen. Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sind bis zu 500.000 Euro steuerfrei. Kinder dürfen von jedem Elternteil 400.000 Euro und Enkel von ihren Großeltern 200.000 Euro steuerfrei erben. Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten können mit einem Freibetrag von 20.000 Euro rechnen.

Unwissenheit schützt nicht

Wer nun der Meinung ist, das geerbte Vermögen ist ja gar nicht steuerpflichtig und muss nicht gemeldet werden, irrt gewaltig. Denn Erben sind verpflichtet, das Finanzamt von sich aus zu informieren – selbst dann, wenn sie glauben, keine Steuern zahlen zu müssen. Auch wenn die Erbschaft unterhalb der steuerfreien Grenze liegt, bleibt die Meldepflicht bestehen. Die Freibeträge befreien zwar von der Steuer, jedoch nicht von der Anzeigepflicht. Doch auch die Finanzämter lassen gesunden Menschenverstand walten: Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn klipp und klar feststeht, dass keine Steuerpflicht besteht. Könnte sich aber eine Steuer ergeben, ist es keine gute Idee, die Meldepflicht zu vernachlässigen. Denn Behörden wie das Standesamt, das Nachlassgericht und Notare informieren das Finanzamt über Todesfälle und Nachlassvorgänge.

Besser ist es auf jeden Fall, schon frühzeitig sein Erbe zu organisieren. So haben Erblasser und Erben erheblich mehr Gestaltungsspielraum, um gegebenenfalls miteinander abzustimmen. Dann lassen sich die Freude gemeinsam erleben.