Geräusche aus der Nachbarwohnung, Hundegebell, Schlagbohrmaschine zur Mittagszeit. Alles, was die Ruhe stören kann. Musik könnte ein verbindendes Element werden. Doch Schlagzeug als auch Trompete in der Mietwohnung erfreuen nicht jeden, wie luckx – das magazin weiß.
Musik wird zum Streitfall
Zwischen Kunstfreiheit und Ruhebedürfnis müssen sich Mieter verständigen können. Doch vielfach gelingt das aber nicht. Was für den einen Kunst ist, stört den anderen beim Mittagsschlaf. Also was tun? Wenn die Verständigung nicht klappt, wird unser Rechtssystem herangezogen. Und hier gibt es glücklicherweise Regelungen. So wird zugestanden, wer ein Instrument erlernt, muss auch üben dürfen. Daher darf das Musizieren im Mietvertrag nicht gänzlich verboten werden. Zulässig sind aber tägliche Obergrenzen. Hier hat der Bundesgerichtshof als Richtwert zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen – außerhalb der Mittags- und Nachtruhe – genannt (Az.: V ZR 143/17).
Zwischen dem Recht auf Musizieren und dem Anspruch auf Ruhe verläuft eine rechtlich klar gezogene Grenze. Als Richtwerte gelten tagsüber maximal 40 Dezibel (Amtsgericht Dieburg; Az.: 20 C 607/16 (23)). Das ist in etwa so laut wie das Ticken einer Wanduhr. Nachts sind sogar nur 30 Dezibel zulässig, was in etwa dem Rascheln von Blättern entspricht. Während der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen ist deshalb auf eine besonders geringe Lautstärke zu achten.
Musizierende Kinder
Grundstückseigentümer müssen es hinnehmen, wenn Nachbarskinder Musikinstrumente spielen. In einem konkreten Fall handelte es sich um vier musizierende Kinder, die seit Jahren regelmäßig Musikinstrumente spielten – Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon. Das wurde dem Nachbarehepaar, das sich dadurch in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt fühlte, zu viel. Ihre Messungen ergaben regelmäßig Werte von deutlich über 55 Dezibel (dB), also der Grenze zur Lärmbelästigung, teilweise sogar bis zu 70 dB. Zudem warfen sie dem musikalischen Nachwuchs vor, auch während der vorgeschriebenen Ruhezeiten regelmäßig zu musizieren. Gegen diesen Vorwurf wehrten sich die Eltern der Kinder allerdings, die darauf achteten, dass die Türen und Fenster während des Musizierens stets geschlossen sind. Zudem werde während der Nachtruhe nicht musiziert. Vor Gericht hatten die Nachbarn letztlich keinen Erfolg, da sie ihre Vorwürfe nicht nachweisen konnten. Auch die Auswertung der Lärmprotokolle zeigte, dass in den Mittagsstunden in aller Regel Ruhe herrschte. Das Gericht verwies zudem darauf hin, dass Musizieren zu einer gesunden Entwicklung von Kindern gehört. Und diese ist durch Artikel 6 des Grundgesetzes sogar gesetzlich festgeschrieben und daher vorrangig gegenüber den Interessen der lärmempfindlichen Nachbarn (AG München, Az.: 171 C 14312/16).
Musikalische Ruhestörung mit Polizeieinsatz
Wer nachts laut feiert, muss mit einem Einschreiten der Polizei rechnen. Doch dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beamten dürfen nicht gleich zum schärfsten Mittel greifen. In einem konkreten Fall hatte ein Mann nach Mitternacht mit lauter Musik seinen Geburtstag gefeiert. Trotz Ermahnung seines Nachbarn und der Polizei blieb er uneinsichtig, woraufhin die Polizei ihn beim zweiten Einsatz direkt in Gewahrsam nahm. Doch es hätte hier ausgereicht, die Musikbox sicherzustellen, um die Ruhestörung zu beenden. Zudem hätten die Beamten den Mann spätestens dann freilassen müssen, als die Musikquelle gesichert war. Die Ingewahrsamnahme war damit unzulässig, weil es ein milderes Mittel gegeben hätte (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 17 K 3775/22).
Mietmangel
Ein passionierter Pianist hatte von seinem Vermieter zwar die Erlaubnis, in seiner Wohnung musizieren zu dürfen, aber er hatte die Rechnung ohne die Nachbarn gemacht: Sobald er sich ans Klavier setzte, zeigten andere Hausbewohner ihren Unmut über die Musik, indem sie an Heizungsrohre und Wände klopften. Der Klavierspieler fühlte sich in seiner Musikausübung derart gestört, dass er einen Teil der Miete einbehielt. Seine Begründung: Die Wohnung sei nicht genügend schallisoliert, also liege ein Mietmangel vor. 25 Prozent Minderung hielt der Musiker für angemessen. Doch sein Vermieter hatte wenig Verständnis und zog erfolgreich vor Gericht: Da das Haus in puncto Schallisolierung sogar über dem vorgeschriebenen Standard lag, musste der Musiker das Klopfen seiner Nachbarn hinnehmen (Amtsgericht Tiergarten, Az.: 7 C 259/88).