Aus den netten Kollegen wurden Konkurrenten. Doch nicht nur das. Mobbing und anderes stand auf der Tagesordnung. Was Betroffene tun können, zeigt luckx – im zweiten Teil auf. Hier geht es zum ersten Teil.
Mobbing durch Vorgesetzte
Gemobbt wird am häufigsten unter Kollegen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Fällen, bei denen Arbeitnehmer systematisch und über einen langen Zeitraum direkt oder indirekt von ihren Vorgesetzten angegriffen werden. Und anders als beim Mobbing unter Kollegen hat das Opfer hierbei noch weniger Macht, sich zu wehren, da es dem Täter in der Unternehmenshierarchie untergeordnet ist. Dies verschärft das Problem in der Regel enorm. In der Fachliteratur spricht man hierbei von „downward bullying“, also der Schikane von oben nach unten. Gerade weil die Machtverteilung beim Mobbing durch die Chefetage so klar ist, sollten Mobbingopfer sich in diesem Fall nicht mit allen Mitteln selbst helfen, sondern schnellstmöglich die Unterstützung von Dritten einholen und andere Parteien miteinbeziehen. Empfehlenswert ist es dabei vor allem, ein direktes Gespräch mit dem Personal- oder Betriebsrat zu suchen. Denn dieser ist als abteilungsübergreifende Interessenvertretung sämtlicher Mitarbeitenden dazu verpflichtet, sich dem Problem des Mobbings durch den Chef anzunehmen. Zum anderen können Sie sich auch an Ihre Gewerkschaft wenden oder eine Mobbingberatungsstelle in Ihrer Nähe. Nicht vergessen sollten Sie zudem, Ihre tagtägliche Mobbingerfahrung festzuhalten und in einem Mobbing-Tagebuch aufzuschreiben, damit Sie diese im Falle einer späteren juristischen Auseinandersetzung genau darlegen können.
Folgen von Mobbing
Dass Mobbing am Arbeitsplatz weitaus häufiger vorkommt als gemeinhin angenommen und Opfer regelmäßig psychisch und physisch krank macht, belegen zahlreiche Studien und Untersuchungen zu dem Thema. Häufig leiden die Opfer dabei unter körperlichen und seelischen Beschwerden wie
Schlaflosigkeit, Nervosität, Angstzuständen, Konzentrationsstörungen, Depressionen, Kopfschmerzen, Magen-Darm-Beschwerden.
Auch ein Hörsturz, Medikamentenabhängigkeiten oder suizidale Gedanken können aus Mobbing resultieren. Am Arbeitsplatz drückt sich Mobbing unter Opfern oft durch stark reduzierte Leistungsfähigkeit und Misstrauen gegenüber Mitarbeitenden und Vorgesetzten aus. Trotz dieser Erkenntnisse sind die gesundheitlichen Folgen von Mobbing oft weder als Arbeitsunfall einzustufen noch von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen, wie ein Urteil des hessischen Landessozialgerichts zeigt (LSG Hessen, Az.: L 3 U 199/11). Im zugrunde liegenden Fall fühlte sich eine Arbeitnehmerin aufgrund negativer Gerüchte am Arbeitsplatz gemobbt. Sie litt an psychischen Gesundheitsstörungen, die sie auf das Mobbing am Arbeitsplatz zurückführte. Hierfür beantragte sie gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung. Die zuständige Unfallkasse lehnte den Antrag allerdings ab. Die angerufenen Richter des hessischen Landessozialgerichts – ebenso wie die Vorinstanz – gaben der Unfallkasse dabei Recht. Mobbing und die hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien keine anerkannte Berufskrankheit. Die Erkrankung kann nicht wie eine Berufskrankheit entschädigt werden, weil keine Erkenntnisse vorliegen, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt ist. Vielmehr kommt Mobbing in allen Berufsgruppen sowie im privaten Umfeld vor.
Krankschreibung bei Mobbing
Ob eine Krankschreibung wegen Mobbing am Arbeitsplatz denkbar ist, muss aus arbeitsrechtlicher Sicht zunächst „Nein“ lauten. Dies ist allerdings eher eine Formalie, denn eine Krankschreibung kann grundsätzlich nur wegen einer Erkrankung ausgestellt werden. Und Mobbing ist zunächst einmal keine gesundheitliche Beschwerde, sondern eine Handlung. Folgt man dieser Definition, ist klar: Einer Krankmeldung wegen durch Mobbing verursachten Erkrankungen steht – bei entsprechenden seelischen oder körperlichen Krankheitssymptomen – in der Regel nichts im Wege. Gleichzeitig sollten sich Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz stets darüber bewusst sein, dass eine Krankschreibung ihr grundlegendes Problem nicht löst. Vielmehr kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung immer nur für etwas Abstand zu den Kollegen und so für eine Deeskalation der Situation sorgen. Gespräche über das Mobbing mit dem Personalrat oder dem Human Ressource Management müssen über kurz oder lang trotzdem geführt werden, wenn das Problem an der Wurzel behandelt werden soll.
Ausweg
Fühlen sich Mitarbeiter wegen Mobbing durch Vorgesetzte oder Kollegen nicht mehr in der Lage, Ihren Job auszuüben und ist keine Besserung des Problems in Sicht, kommt natürlich auch eine Kündigung in Frage. Eine ordentliche Kündigung muss dabei in der Regel mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats eingereicht werden. Soll ein Arbeitsverhältnis wiederum sofort beendet und fristlos gekündigt werden, muss dafür ersichtlich sein, dass ein Verbleib am Arbeitsplatz bis Fristende nicht zumutbar ist. Dies ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das dazu unter anderem besagt:
Fristlos gekündigt werden kann laut BGB nur dann, „wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“
Kommt es am Arbeitsplatz zu der Identifizierung und Konfrontation der Täter, sollte Mobbing im Regelfall nicht in einer Kündigung münden, sondern in der Freistellung der Verursachers. Immerhin stören diese durch ihr Verhalten nicht nur den Betriebsfrieden, sondern fügen auch andere einen Schaden zu; auch dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist deshalb in vielen Fällen nicht nur berechtigt, sondern aufgrund seiner Schutz- und Fürsorgepflicht sogar dazu verpflichtet, sich schützend vor seine Mitarbeiter zu stellen und gegen die mobbenden Kollegen vorzugehen. Fortsetzung hier.
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