Erbschaften sind immer etwas Gutes. Meist wurde über viele Jahre aus versteuertem Einkommen ein kleines oder größeres Häuschen liebevoll gepflegt. Nun soll es an Verwandte, Freunde oder Bekannte weitergegeben werden. Warum dabei nun der Staat noch einmal tief in die Tasche der Erben greift, erschließt sich nicht. Luckx – das magazin schaut auf die Erbschaftskonstellationen.
Erben ist angesagt
Werte in Milliarden Euro werden Jahr für Jahr durch Erbschaft weitergegeben. Insgesamt erhöhte der Bundesfinanzminister seinen Etat um 13,3 Milliarden Euro in 2024 durch diese Steuer. Ein lukratives Geschäft das nach mehr regelrecht ruft. Zwar gibt es für Kinder und Ehegatten relativ hohe Freibeträge bis Erbschaftssteuer fällig werden. Doch als Bruder oder Schwester des Erblasser endet der Freibetrag bei 20.000 Euro. Und dann? Diese Erben fallen dann steuerlich in die Steuerklasse II – mit niedrigem Freibetrag und Steuersätzen bis zu 43 Prozent. Wann erben Geschwister eines Verstorbenen eigentlich? Stirbt ein Bruder oder eine Schwester ohne Ehepartner und ohne Kinder, treten in vielen Fällen die Geschwister das Erbe an. Anders als Kinder oder Ehepartner stehen Geschwister bei der Erbschaftsteuer jedoch deutlich schlechter da – sowohl beim Freibetrag als auch beim Steuersatz. So kann schnell eine hohe Steuerlast anfallen. Selbst bei einem auf den ersten Blick überschaubaren Nachlass. Eine fundierte Immobilienbewertung ist deshalb für viele Geschwister-Erben der erste Schritt, um die tatsächliche Steuerlast einschätzen zu können
Geschwister gehören zur Steuerklasse II
Maßgeblich für die Höhe der Erbschaftsteuer ist die Steuerklasse, in die das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen einsortiert wird. Geschwister fallen nach § 15 ErbStG in die Steuerklasse II – gemeinsam mit Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkindern und geschiedenen Ehepartnern. Diese Einstufung hat zwei spürbare Folgen: einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro und Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent. Zum Vergleich: Kinder profitieren von einem Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro, Ehepartner sogar von 500.000 Euro und werden zusätzlich nach der günstigeren Steuerklasse I besteuert. Für Geschwister bedeutet das in der Praxis: Schon ein moderates Immobilienerbe löst Erbschaftsteuer aus.
Geschwister erben überhaupt erst dann, wenn keine anderen Erben erster Ordnung zur Verfügung stehen. Geschwister gehören somit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung. Sie kommen nur dann zum Zug, wenn keine Erben erster Ordnung – also Kinder oder Enkel des Verstorbenen – vorhanden sind. Leben beide Elternteile noch, schließen diese die Geschwister von der Erbfolge aus. Ist nur ein Elternteil bereits verstorben, erbt der überlebende Elternteil die Hälfte, die andere Hälfte teilen sich die Geschwister. Erst wenn auch beide Eltern verstorben sind, erben die Geschwister allein. Sind dabei mehrere Geschwister am Leben, erben sie zu gleichen Teilen.
Die Steuerberechnung
Die Steuersätze in Steuerklasse II sind progressiv gestaffelt. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 75.000 Euro greifen 15 Prozent, bis 300.000 Euro 20 Prozent, bis 600.000 Euro 25 Prozent. Darüber steigen die Sätze weiter an und erreichen bei Erbschaften ab 26 Millionen Euro den Höchstsatz von 43 Prozent. Ein Beispiel verdeutlicht die Dimension: Erbt eine Schwester das Haus ihres Bruders, das vom Finanzamt mit 380.000 Euro angesetzt wird, ergibt sich nach Abzug des Freibetrags eine Bemessungsgrundlage von 360.000 Euro. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent fällt eine Erbschaftsteuer von 90.000 Euro an – ein Betrag, den viele Erben nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können.
Trotz der strengen Regeln lässt sich die Steuerlast in vielen Fällen reduzieren. Über die sogenannte Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG können seit 2025 pauschal 15.000 Euro für Bestattungs-, Grabpflege- und Nachlassabwicklungskosten ohne Einzelnachweis abgezogen werden. Höhere tatsächliche Kosten lassen sich gegen Nachweis geltend machen. Erben mehrere Geschwister gemeinsam, wird die Pauschale anteilig auf die Miterben aufgeteilt. Bei vermieteten Wohnimmobilien greift zudem ein pauschaler Bewertungsabschlag von zehn Prozent nach § 13d ErbStG.
Den größten Einfluss hat jedoch der angesetzte Immobilienwert selbst. Das Finanzamt ermittelt den Grundbesitzwert nach den standardisierten Vorgaben des Bewertungsgesetzes. Diese typisierten Verfahren bilden objektspezifische Besonderheiten oft nur unzureichend ab. Sanierungsstau, ungünstige Grundstückszuschnitte, eingetragene Rechte Dritter im Grundbuch oder bauliche Mängel fließen in die pauschale Bewertung nicht ein. Das Ergebnis: Der steuerliche Wert kann über dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie liegen.
Erbengemeinschaften
Häufig erben mehrere Geschwister gemeinsam. In solchen Erbengemeinschaften übernimmt oft ein Geschwisterteil die Immobilie und zahlt die übrigen aus. Eine objektive Bewertung schafft hier in zweierlei Hinsicht Klarheit: Sie bildet die Grundlage für eine faire Auszahlung unter den Miterben und dient zugleich als nachvollziehbares Dokument gegenüber dem Finanzamt. An dieser Stelle kommt das Verkehrswertgutachten ins Spiel. Auf Grundlage einer Ortsbesichtigung, einer Analyse der Bausubstanz, der Marktlage und unter Berücksichtigung aller wertbeeinflussenden Faktoren wird der Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB ermittelt. Die rechtliche Grundlage für eine Korrektur des steuerlichen Werts liefert § 198 BewG: Demnach steht es dem Steuerpflichtigen frei, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Bei Geschwistererbschaften ist der Freibetrag so gering, dass jeder Euro auf der Bemessungsgrundlage einträgt. Doch in der Praxis kommt es immer wiedervor, dass die steuerlichen Wertansätze über dem tatsächlichen Marktwert liegen – teilweise um zehn Prozent oder mehr. Ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten kann diese Differenz nachvollziehbar belegen.
Generell sollten sich Erben frühzeitig mit dem Bewertungsverfahren auseinandersetzen – idealerweise bevor der Steuerbescheid ergeht. Denn nach dessen Bestandskraft ist eine Korrektur nur noch eingeschränkt möglich.