Und dann? Wer sich verlobt, geht ein Eheversprechen ein. Was früher noch mit einer Anzeige in der örtlichen Tageszeitung bekanntgegeben wurde, wird heute meist nur noch auf dem Standesamt registriert. Weihnachten ist wieder so ein Fest, wo der Wille zum Heiraten geschmiedet wird, wie luckx – das magazin erfuhr.
Hochzeitsglocken
Doch bevor die Hochzeitsglocken – wenn auch nur gedanklich – läuten, ist einiges zu tun. Gute Vorbereitung kann dann auch die Hochzeit zum schönsten Tag des Lebens werden. Dazu haben sich rund 360.000 Paare laut Statistischem Bundesamt 2021 entschieden. Ob aus dem Abenteuer Ehe dann auch eine Langzeitverbindung wird, ist nicht immer abzusehen. So wurden 140.000 Ehen durch richterlichen Beschluss geschieden. Immerhin: Die Zahl der Scheidungen ist seit Jahren rückläufig. Nützliche Hinweise zur Planung einer Hochzeit können helfen, dass sich die Scheidungsrate verringert.
Wem es ausschließlich um das gegenseitige persönliche Ehegelöbnis geht, hat seit 2009 die Möglichkeit, nur kirchlich zu heiraten. Wollen Brautleute aber rechtmäßig getraut werden, führt am Standesamt kein Weg vorbei. Erst nach dem Jawort vor dem Standesbeamten gilt das Brautpaar nach staatlichem Recht als eheliche Lebensgemeinschaft. Das bedeutet, dass die Eheleute erst jetzt in den Genuss der finanziellen Vorteile einer Ehe kommen, wie beispielsweise das Ehegattensplitting, Steuerfreibeträge, Unterhalt, Besuchsrechte im Krankenhaus oder den Zugewinnausgleich.
Standesamt
Die Zeiten spärlich eingerichteter Trauzimmer, die den Charme einer miefigen Amtsstube versprühen, sind vorbei. Viele Ämter legen großen Wert auf eine angenehme Atmosphäre in ihren Trauzimmern. So sollten Brautleute schon mal einen Blick hineinzuwerfen, bevor man sich festlegt. Sollte das Trauzimmer den Brautleuten nicht zusagen, gibt es vielleicht andere Möglichkeiten in der Kommune. Viele Gemeinden bieten mittlerweile auch standesamtliche Trauungen in Schlössern, an Stränden oder in Denkmälern an. Egal, in welcher Stadt man heiraten möchte – das Standesamt des Wohnsitzes von einem der beiden Brautleute ist die erste Anlaufstelle. Der örtliche Standesbeamte leitet die Anmeldeunterlagen an jedes andere Standesamt in Deutschland weiter. Doch aufgepasst: die Anmeldung verliert nach einem halben Jahr ihre Gültigkeit. Je nach Geburtsort und Familienstand der Heiratswilligen können die Anforderungen, welche Unterlagen benötigt werden, variieren. Also besser vorher nachfragen.
Ab in die Kirche?
Wenn es zusätzlich zur standesamtlichen Trauung auch eine kirchliche Zeremonie geben soll, stehen den künftigen Ehepartnern verschiedene Wege offen. Ob evangelisch, katholisch oder ökumenisch, ob in der Kirche, unter Wasser oder in der Luft – mittlerweile ist fast alles möglich. Ein Gespräch mit dem zuständigen Geistlichen hilft. Allerdings gilt: Je ausgefallener der Wunsch, desto weniger Möglichkeiten gibt es und umso früher sollte man das Hochzeitsarrangement buchen. Trauzeugen werden zwar von der katholischen Kirche verlangt, sind aber keine Pflicht mehr.
Oder ins Ausland?
Wer am karibischen Strand oder in einem Iglo am Nordpol sich das Jawort geben möchte, sollte schon einiges mehr bedenken, damit die Eheleute als Paar anerkannt werden und später auch in den Genuss der steuerlichen Vorteile gelangen.
Absicherung
Eine Hochzeit macht in der Regel viele Dienstleistungen erforderlich. Ob Essen und Trinken, Musik, Fotograf oder Location: Es werden zahlreiche Dienstleistungs-, Miet- und Werkverträge abgeschlossen. Zwingen sind deshalb vorab die Rahmenbedingungen festzulegen und schriftlich festzuhalten. Sonst kann es teuer werden.
Ort
Dreh- und Angelpunkt der Feier ist meist der Ort, an dem sie stattfindet. Dabei sollten vor allem Punkte wie Raummiete und Reinigungskosten und die Höhe der Anzahlung geklärt werden. Aber auch die Kosten pro Kopf für Speisen und Getränke bei einem Komplett-Angebot, Parkplatz-, Garderoben- und Toilettennutzbarkeit, Servicepauschalen nach Mitternacht, der Zeitpunkt der Schlussrechnung oder die Bezahlung in bar, per Kreditkarte oder durch Überweisung sind Vereinbarungen, die in einen Vertrag gehören. So kommt es zu keinen Unstimmigkeiten und sollte es doch zu einem Rechtsstreit kommen, sind die Frischvermählten gut gerüstet.
Vertragsrücktritt
Und wenn´s dann doch nicht passt? Auch bei einem Rücktritt vom Vertrag bis zu einer gewissen Frist sollte bedacht werden für den Fall, dass der Termin nicht gehalten werden kann. Wenn eine solche Klausel fehlt oder die Buchung nach Ablauf der Frist storniert wird, kann der Gastwirt oder Veranstalter Ansprüche geltend machen. Doch nur, wenn er bereits Aufwendungen im Hinblick auf die Feier hatte. Für Einkäufe beispielsweise. Er muss seine Kosten detailliert nachweisen und beziffern können. Auch den Vertrauensschaden, also den Schaden durch ein leerstehendes Lokal, weil er darauf vertraut hat, die Feier auszurichten, kann er geltend machen. Er muss jedoch gemäß seiner Schadensminderungspflicht (Paragraf 254 Bürgerliches Gesetzbuch) versuchen, die Räume anderweitig zu vermieten.
Pleite und trotzdem heiraten?
Ein Schelm, der Böses dabei denkt, doch es gilt: Im besten Fall spielt die finanzielle Lage des künftigen Ehepartners keine Rolle bei der Entscheidung für eine Hochzeit. So ist eine Eheschließung natürlich auch möglich, wenn es bei einem der beiden Partner mal nicht so rund läuft und er sich z. B. in einer Insolvenz befindet. Doch gemach. Auch nach dem Jawort werden die Schulden nicht auf den Partner übertragen, sondern auch weiterhin nur den Schuldner betreffen. Allerdings dürfen Hochzeitsgeschenke gepfändet werden, auch wenn diese Entscheidung von der Laune der Insolvenzrichter abhängt und nicht mehr in der Wohlverhaltensphase gilt.
Deshalb wird zu getrennten Konten geraten, da ein Gemeinschaftskonto, das als sogenanntes Oder-Konto geführt wird, gepfändet werden darf. Handelt es sich allerdings um ein Konto, über das nur beide Partner gemeinsam verfügen dürfen – ein sogenanntes Und-Konto –, ist eine Pfändung ohne Zustimmung des solventen Partners nicht möglich.
Auf die Eheschließung folgt oft ein gemeinsamer Haushalt. Und egal, was dafür angeschafft wird: Solange der nicht verschuldete Partner die Anschaffungen erwirbt, darf kein Gegenstand gepfändet werden. Was gemeinsam angeschafft wird, ist hingegen pfändbar.