Die Stürme in der letzten Woche haben gezeigt, wie schnell ein Schaden entstehen kann. Scheiben zersplittern, Bäume stürzen um oder Zäune fliegen durch die Luft. Doch wer kommt eigentlich für so einen Schaden auf? Luckx das magazin sucht nach einer Klärung.
Kollision mit einem umgestürzten Baum
Ob zu Fuß, mit dem Rad, im Auto oder in den vermeintlich sicheren vier Wänden – umgestürzte Bäume können gefährlich werden. Doch wer haftet, wenn es dabei zu Schäden kommt? Hängt davon ab. In einem konkreten, noch nicht rechtskräftigen Fall war ein Autofahrer nachts gegen einen umgestürzten Baum gefahren, der hinter einer Kurve die Straße blockierte. Den Schaden von rund 4.600 Euro wollte der Fahrzeughalter vom Eigentümer des Baumes, dem Land Nordrhein-Westfalen, ersetzt bekommen. Nach seiner Auffassung sei das Land dazu verpflichtet, seinen Baumbestand regelmäßig zu kontrollieren. So weit, so gut und richtig. Doch das Land lehnte es ab, für den Schaden am Fahrzeug aufzukommen, da es regelmäßige Kontrollen gegeben habe. Das Problem: Die Baumwurzeln waren verfault, weshalb der Baum den Sturm nicht überlebt hatte. Dies sei trotz sorgfältiger Kontrollen nicht aufgefallen. Das Gericht konnte den Sachverhalt zwar nicht mehr prüfen, weil der Baum bereits entfernt und beseitigt worden war, doch es wies die Klage ab. Da es keine Anzeichen für die Erkrankung gab, wollten die Richter keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen (Landgericht Köln, Az.: 5 O 77/20).
Wenn die Dachziegel fallen
Ein Grundstücks- oder Immobilieneigentümer muss mit erheblichem Sturm rechnen und für entsprechende Festigkeit der Gebäudeteile sorgen. In einem konkreten Fall tobte der Sturm mit Windstärke zehn durch die Stadt. Das Dach einer Kirche hielt nicht stand und einige Dachziegel fielen herab und beschädigten ein vor der Kirche geparktes Auto. Die Kaskoversicherung zahlte zwar den Schaden von knapp 7.000 Euro, verlangte aber Erstattung von der Kirche. Die weigerte sich zunächst. Doch die Richter waren auch in zweiter Instanz der Ansicht, dass ein Dach, das Stürme bis Windstärke 13 nicht standhält, offenbar fehlerhaft errichtet oder mangelhaft kontrolliert sein muss (Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 4 U 97/16).
Verspäteter Gebäudeschaden nach dem Sturm
Auch wenn Bäume erst Tage später nach dem Sturm umknicken und dabei Schäden verursachen, muss die Gebäudeversicherung zahlen. Vorausgesetzt natürlich, das Umknicken ist ursächlich auf den Sturm zurückzuführen. In einem konkreten Fall war eine Buche erst sechs Tage nach einem Orkan mit über acht Windstärken auf das Haus des Klägers gefallen. Die Haftpflichtversicherung des Nachbarn zahlte einen Betrag in Höhe von gut 18.000 Euro zwar sofort. Doch als der Kläger seine Gebäudeversicherung mit der Bitte informierte, die weiteren Schäden an anderen Gebäudeteilen zu übernehmen, weigerte sich der Versicherer zunächst mit der Begründung, es liege kein versichertes Ereignis vor. Doch ein Sachverständiger stellte fest, dass eindeutig der Sturm die Ursache für das Umstürzen des Baumes war. Also musste die Gebäudeversicherung auch den Schaden am Wintergarten und Sachverständigenkosten erstatten (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 191/15).
Gefährliches Parken unter Bäumen
Ein immer wiederkehrender Streitpunkt sind umstürzende Bäume oder abknickende Äste, die parkende Autos beschädigen. Ein Pkw war durch einen herabgefallenen Platanen-Ast beschädigt worden. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen kostete rund 1.500 Euro. Der Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz, weil diese seiner Ansicht nach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verschuldet habe. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den 15 Meter hohen Baum nicht nur – wie geschehen – vom Boden aus, sondern mit Hilfe eines Hubwagens eingehend auf trockene Äste zu untersuchen. Das zuständige Gericht teilte diese Meinung jedoch nicht (Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M., Az.: 1 U 30/07). Anders sieht es allerdings aus, wenn bei einem sehr hohen Baum totes Holz wegen einer dichten Krone vom Boden aus nicht erkennbar ist. Dann reicht eine Sichtkontrolle von unten nicht aus, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen (OLG Brandenburg, Az.: 2 U 58/99).
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