Lieber einheizen als frieren

Wer mit einer Holzheizung für Wärme in den eigenen vier Wänden sorgt, hat doppelten Vorteil: Im Sommer steht Holzsägen und Holzhacken an, das wärmt gut durch und ist eine prima sportliche Betätigung. Wenn dann das Holz eingelagert wurde und die Heizperiode beginnt, fängt die zweit Wärmephase an. Mehr nachhaltig geht eigentlich nicht. Was beim energetischen Sanieren von Heizungen zu beachten ist, setzt luckx – das magazin aus den ersten Teil fort.

Neue Heizungsanlage

Für Heizungsanlagen, die vor 1991 eingebaut wurden, gilt eine Austauschpflicht (GEG, Paragraf 72). Von dieser Pflicht befreit sind Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihre Immobilie seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Aber auch deutlich weniger betagte Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, arbeiten in der Regel ineffizient, sind meist größer als nötig und verbrauchen deutlich mehr als eine moderne Heizung. Ein Heizungstausch kann daher durchaus lohnenswert sein. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass seit 2021 nur noch Fördermittel für den Einbau einer Hybrid- oder Umweltheizung bewilligt werden. Für neue Öl- und Gasheizungen gibt es keinerlei Zuschüsse oder Darlehen mehr. Wer aber einen Teil des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Quellen deckt, erhält – je nach neuer Heizungsart – Förderungen von bis zu 40 Prozent.

Wer nicht gleich die ganze Heizung ersetzen, sondern die bestehende Anlage optimieren möchte – z. B. durch den Austausch der Pumpe, das Dämmen von Rohrleitungen oder den Austausch von Heizkörpern – kann unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Zuschuss von bis zu 20 Prozent der Kosten hoffen. So muss die Heizung beispielsweise älter als zwei Jahre sein und es muss ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden, um zu prüfen, ob sich die Wärme gleichmäßig im Haus verteilt.

Übrigens: Seit 1. Oktober gilt die zweite Verordnung des Energiesicherungsgesetzes, die unter anderem für alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen relevant ist: Innerhalb der nächsten zwei Jahre sind sie verpflichtet, einen Heizungscheck durchzuführen. Das kann im Rahmen der regelmäßigen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten stattfinden. Ineffiziente Erdgasheizungen müssen optimiert oder – wenn nötig – sogar ausgetauscht werden.

Fördermaßnahmen

Ob Eigentümer, Mieter oder Pächter – alle Maßnahmen an Gebäuden, die die Energieeffizienz verbessern, werden gefördert. Und Fördertöpfe gibt es durchaus viele. Neben der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können Sanierungswillige bei der bundeseigenen Förderbank KfW Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen beantragen. Auch Kommunen und Stadtwerke unterstützen energetische Sanierungsmaßnahmen. Für einen ersten Überblick über Förderangebote gibt es den Förderwegweiser Energieeffizienz der Bundesregierung. Der Antrag auf Fördermittel sollte unbedingt vor der Beauftragung von Bauunternehmen und Handwerksbetriebe durch einen Energieberater gestellt werden. Seit 2020 sind bis zu 20 Prozent der Kosten für eine energetische Sanierung von der Steuer absetzbar, wenn es keine Förderung gab.

Vermieter in die Pflicht nehmen

Werden Fassaden gedämmt, Fenster erneuert oder eine neue Heizung eingebaut, kann das erhebliche bauliche Maßnahmen nach sich ziehen, von denen Mieter in ihrer Wohnqualität betroffen sein können. Daher müssen solche Bauarbeiten mindestens drei Monate vorher angekündigt werden. Mieter müssen über Art und Umfang, den Zeitraum sowie eventuelle Mieterhöhungen oder eine mögliche Änderung der Betriebskosten informiert werden. Mieter haben in dem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des übernächsten Monats. Vermieter dürfen die jährliche Miete um acht Prozent der Sanierungskosten erhöhen. Wehren können sich Mieter gegen energetische Sanierungsmaßnahmen kaum. Werden z. B. Heizung oder Fenster nicht gerade im Winter ausgetauscht und sind die Kosten für die Sanierung und damit die Mieterhöhung nachvollziehbar und im üblichen Rahmen, bleibt nur der Auszug.

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