Mit der Corona-Pandemie hat sich viel im Gesundheitssystem geändert. Zwar gibt es immer noch zu wenig Pflegepersonal, doch in manchen Bereichen kommt auch die Digitalisierung voran, wie luckx – das magazin recherchierte.
AU
Vor einigen Jahren besuchte einer unserer Redakteure einen Medizin-Kongress. In Erinnerung blieb ihm ein Zahl, die es in sich hat: 1.000. Zur damaligen Zeit sollen zum Beispiel in einem Klinikum über 1.000 verschiedene EDV-Programme existieren, die nicht miteinander verbunden sind. Unvorstellbar, oder? Deshalb müssen zum Beispiel Patienten bei der stationären Aufnahme mehrfach ihre Daten zu Papier bringen, die dann mühsam in ein weiteres EDV-Programm zur Verarbeitung eingetragen werden. Das bei so einer chaotischen Situation Fehler passieren, ist nachvollziehbar. Das dann auch während der Hochphase der Pandemie keine aktuellen Daten zum Beispiel zur Verfügbarkeit von Intensivbetten vorlagen, ebenfalls. Wenn nun Krankenhäuser und Kliniken mehr Finanzmittel fordern, sollten die Gesundheitsministern nun endlich auf eine Re.Organisation aller medizinischen Einrichtungen drängen.
Ein minimaler Schritt, der lange Jahre dauerte und Patienten von Hausärzten betrifft, ist nun vollzogen. Seit 01. Januar 2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) auch für Arbeitgeber verpflichtend. Bereits seit 2021 übermitteln Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkassen. Auch Krankenhäuser liefern bereits im Rahmen des eAU-Verfahrens die stationären Aufenthaltszeiten an die Krankenkassen. Seit Anfang 2022 können schließlich auch Arbeitgeber an dem Verfahren teilnehmen, um die Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeitenden anzufordern. Was bisher freiwillig geschieht ist nach einem zwischenzeitlichen Aufschub verpflichtend: Seit dem 1. Januar 2023 ist die flächendeckende Einführung vorgeschrieben.
Wie funktioniert die eAU und was bedeutet die Verpflichtung für Arbeitgeber?
Wenn der Arzt eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer krankschreibt, übermittelt die Arztpraxis die Krankmeldung elektronisch an die Krankenkasse. Damit müssen die Erkrankten/Arbeitsunfähigen keine AU-Bescheinigung mehr bei ihrer Krankenversicherung einreichen. Die Arbeitgeber wiederum sind seit 1. Januar 2023 verpflichtet die Arbeitsunfähigkeitszeiten ihrer erkrankten Mitarbeitenden elektronisch bei deren Krankenkassen abzurufen beziehungsweise anzufordern. Die Krankenkassen stellen die Arbeitsunfähigkeitsdaten über den Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung. Die Personalverantwortlichen auf Arbeitgeberseite sollten mindestens einmal wöchentlich die Daten abrufen beziehungsweise den Arbeitsschritt im Organisationsablauf entsprechend automatisieren.
Und wenn die Technik versagt oder noch nicht installiert ist?
Über die entsprechenden technischen Voraussetzungen für das Verfahren verfügen noch nicht alle Arztpraxen. Deshalb nutzen einige Praxen weiterhin die bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Wenn die Übermittlung aus technischen Gründen, etwa aufgrund einer Störung, nicht sichergestellt ist, wird der Arzt/die Ärztin die Betroffenen informieren. Sie erhalten dann auch in diesem seltenen Fall einen Papierbeleg, um diesen bei ihrer Krankenversicherung einzureichen. Die Krankmeldung kann dann auch auf digitalem Weg eingereicht werden. So wird die zeitliche Verzögerung und der Verlust von Unterlagen auf dem Postweg vermieden und es entstehen keine Portogebühren.
Was bedeutet die eAU für Arbeitnehmer/Versicherte?
Erkrankte bzw. arbeitsunfähige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen seit 01. Januar 2023 in der Praxis nur noch einen Ausdruck ihrer Krankmeldung für die eigenen Unterlagen (Ausfertigung für die Versicherten). Sie haben dann nach wie vor die Pflicht, sich wie gewohnt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Auf Wunsch erhalten sie allerdings immer noch einen Papierausdruck der AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber von ihrer Arztpraxis.
Wichtig: Das neue Verfahren der eAU gilt unter anderem nicht für Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen, für privat krankenversicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und für Fälle, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch eine (Zahn-) Arztpraxis im In- oder Ausland erfolgt, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.