Nun ist es bei luckx – das magazin nicht so, dass wir die Autofahrer unter unseren Leserinnen und Lesern für kleine Dummerchen halten, die nicht richtig parken können. Weit gefehlt. Doch immer wieder ist es so, dass die Straßenverkehrsregeln geändert werden. Dann kann guter Rat teuer werden.
Einparken
Auch meinen einige Herren, dass Frauen nicht einparken können. Auch hier haben wir ein sehr gutes Beispiel aus der Redaktion. Unsere Kollegin Renate ist wohl die beste Autoeinparkerin – zumindest in der Redaktion. Ob links oder rechts einparken: Mit Schwung in die Parklücke ist für sie kein Problem. Doch bei der Parkplatzsuche stößt auch sie manchmal an ihre Grenzen. Das kann für viele Autofahrer vor allem in Stadtzentren ein Albtraum sein. Das Parken in zweiter Reihe ist daher oft die einzige Möglichkeit, um zum Beispiel mal schnell Brötchen zu kaufen. Wer also für mehr als drei Minuten stehen bleibt oder sein Fahrzeug verlässt, parkt – bei kürzen Zeiträumen ist von Halten die Rede. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) bezieht da klar Stellung: Autofahrern ist das Halten und Parken überall dort erlaubt, wo es nicht verboten ist. Zusätzlich zu den üblichen Verkehrsschildern wie ‚Halteverbot‘ schränkt die StVO das Abstellen von Fahrzeugen auch in bestimmten Bereichen wie Feuerwehrzufahrten, an abgesenkten Bordsteinen oder gegenüber Einfahrten in schmalen Straßen und an Engstellen sowie in scharfen Kurven ein.
Parken auf dem Gehweg
Auch kurz auf dem Gehweg zu halten oder zu parken ist keine gute Idee. So müssen laut StVO Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen. Gehwege sind daher zum Befahren, Halten und Parken tabu. Das gilt nicht nur für Autos, sondern auch für Zweiräder wie Mofas, Motorräder und E-Bikes. Es gibt allerdings auch Ausnahmen vom Gehwegparkverbot: Ist ein spezielles Verkehrszeichen oder eine entsprechende Parkflächenmarkierung vorhanden, ist es erlaubt, Fahrzeuge unter 2,8 t wie auf dem Schild abgebildet auf dem Gehweg abzustellen. Viele Kommunen tolerieren auch das Parken von Mofa und Co. auf dem Bürgersteig – solange das abgestellte Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Dennoch kann Fahrzeughaltern ein Bußgeld von bis zu 100 Euro drohen. Bei einer Behinderung von anderen ist sogar ein Punkt in Flensburg fällig.
Darüber hinaus gibt es einige weitere Regelungen, die vielen Kfz-Besitzern nicht bewusst sind. So verbietet § 12 der StVO das Parken über Schachtdeckeln und ähnlichen Verschlüssen. Aber nur, wenn sich diese auf einem Gehweg befinden, der durch eine Beschilderung oder Markierung als Parkplatz gekennzeichnet ist. So müssen bei einer defekten Gasleitung beispielsweise Einsatzkräfte möglichst schnell Zugang zu dem entsprechenden Schacht haben. Wer dann auf dem Deckel parkt, wird unter Umständen abgeschleppt und muss mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen, bei längerer Parkdauer und Behinderung von anderen sogar mit 30 Euro.
Zweite Reihe und Frauenparkplatz
Beim Halten und Parken in zweiter Reihe ist die Straßenverkehrsordnung eindeutig. So ist beides verboten und kann nicht nur zu einem Bußgeld, sondern bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer auch zu einem Punkt in Flensburg führen. Ausgenommen sind lediglich Taxifahrer, die kurz in zweiter Reihe halten dürfen, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen, wenn es die Verkehrslage zulässt. Wer in zweiter Reihe hält und die Warnblinkanlage einschaltet, riskiert dafür übrigens ein zusätzliches Bußgeld. Warnblinker dürfen nur benutzt werden, um andere Verkehrsteilnehmer auf Gefahren aufmerksam zu machen.
Besondere Stellflächen wie Frauen- oder Eltern-Kind-Parkplätze sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Was, wenn auch Männer oder Kinderlose ihr Auto dort abstellen? Glück gehabt. Denn in der StVO sind diese speziellen Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum nicht vorgesehen. Deshalb darf hier eigentlich jeder parken. Es ist aber ein Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, darauf zu verzichten. Außerdem: Parkt ein Mann in einem privaten Parkhaus auf einem gekennzeichneten Frauenparkplatz, muss er mit einem Hausverbot rechnen. Denn hier übt der Eigentümer sein Hausrecht aus. Auf Behinderten- und Elektroparkplätzen dürfen Fahrzeughalter nur stehen, wenn sie einen entsprechenden Ausweis beziehungsweise ein Auto mit einem „E“ im Kennzeichen haben. Auf öffentlichen Parkflächen riskieren sie ansonsten ein Bußgeld und das Abschleppen des Fahrzeugs durch die Polizei. Auf öffentlich zugänglichen privaten Parkflächen ist in der Regel wieder der Eigentümer zuständig. Viele Geschäftsinhaber lassen Falschparker heute durch gewerbliche Unternehmen abschleppen.
Wohin mit Wohnmobilen, Wohnwagen und Anhängern?
Ist die Campingsaison beendet, stellen sich viele Wohnwagenbesitzer die Frage, wo sie ihr Schmuckstück abstellen dürfen. So dürfen Anhänger bis zwei Tonnen ohne Zugfahrzeug zwei Wochen lang auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden. Nach dieser Frist droht ein Bußgeld von 20 Euro. Wer seinen Anhänger länger abstellen möchte, sollte dafür besser private Möglichkeiten wählen. Übrigens: Ragt die Deichsel – also die Zug- und Lenkvorrichtung – über die Markierung der Parkfläche hinaus, kann ebenfalls ein Bußgeld fällig sein. Und manchmal treibt unser Rechtssystem so richtige Stilblüten. Denn wer seinen Wohnwagen dauerhaft auf demselben Grundstück abstellt, könnte noch mit Bauvorschriften in Konflikt geraten. Behörden könnten dies als Bauwerk bewerten. Sie müssten dann bestimmte baurechtliche Vorschriften einhalten, beispielsweise den Abstand zum Nachbargrundstück. Unter Umständen verlangt die Behörde für ein dauerhaftes Aufstellen sogar eine Baugenehmigung.