Wärmendes Feuer

Was gibt es schöneres, als es sich vor dem Kamin gemütlich zu machen. Wenn das Holz knistert und die Flammen die Umgebung rot und gelb schimmernd beleuchten. Doch Kaminbesitzer sollten die aktuellen Änderung der Kamin-Richtlinien beachten, meint luckx – das magazin.

Feuer in der Hütte

Wenn wir einmal ganz weit in der Geschichte zurückgehen, so erwärmten sich unsere Vor-Vorfahren in der Höhle oder der Hütte am knisternden Feuer. Doch der Genuss war eher eingeschränkt, weil die Erwärmung eher eingeschränkt war und der Rauchabzug nicht so richtig funktionierte. Zwar gab es in den letzten hunderten Jahren schon Verbesserungen der Abgasführung. Doch erst in der Neuzeit wurden uns die Schädigungen durch Rauchgas bewusst. Nun gelten zu Beginn des neuen Jahres neue Richtlinien. Damit wird der Schutz von Natur, Klima und Bauwerken vor schädlichen Umwelteinflüssen durch das Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) geregelt. In der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) von 2010 ist geregelt, wie Kleinfeuerungsanlagen betrieben werden dürfen. Und dazu gehört der klassische Kamin im eigenen Haus als eine sogenannte Einzelraumfeuerstätte. Aufgrund geänderter Umweltschutzbestimmungen wurde diese Verordnung bereits 2015 novelliert, indem unter anderem die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenstoffmonoxid herabgesetzt wurden. Dabei galt eine Übergangsfrist. Und diese endet nun zum 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 darf ein neu errichteter Kamin pro Kubikmeter Abgasluft nicht mehr als 0,04 Gramm Feinstaub sowie 1,25 Gramm Kohlenstoffmonoxid auswerfen. Für ältere Modelle gelten – je nach Baujahr – noch etwas großzügigere Grenzwerte von 0,15 Gramm Feinstaub und vier Gramm Kohlenstoffmonoxid.

Änderungen

Nun ist es nicht so, dass man gar keinen Kamin mehr haben darf oder aber alle älteren Kamine herausgerissen werden müssen. Mit dem Ziel, eine gesamte Verringerung schädlicher Abgase zu erreichen, wurde vielmehr eine schrittweise Anpassung beschlossen, die sich nach dem Alter der Öfen richtet. Neuere Kamine sind von dieser Veränderung aktuell gar nicht berührt, da die Grenzwerte bereits seit Bestehen der Vorschrift von den Herstellern beachtet wurden. Feuerstellen, die vor 1994 in Betrieb genommen wurden, hatten ihre Deadline schon Ende 2020. Nun geht es also um alle Kamine aus dem Zeitraum 1. Januar 1995 bis 21. März 2010. Dabei zählt der Blick auf das Typenschild: Weist dieses ein entsprechendes Prüfungsdatum aus, darf die Feuerstelle nur noch in Betrieb genommen werden, wenn die besagten 0,15 beziehungsweise vier Gramm pro Kubikmeter nicht überschritten werden. Zudem muss der Kamin an seinem angestammten Platz bleiben und darf nicht verlegt werden.

Betroffene müssen gegenüber dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger einen Nachweis erbringen können, dass der Kamin die Anforderungen erfüllt. Im Zweifel kann der Schornsteinfeger selbst eine sogenannte Einstufungsmessung vornehmen. Einfacher ist die Vorlage einer Leistungserklärung, die beim Hersteller eingeholt werden kann. Sollte die Anlage die genannten Grenzwerte aber überschreiten, muss der Ofen nachgerüstet werden. Dies erfolgt üblicherweise durch den Einsatz eines Partikelfilters oder eines Partikelabscheiders. Erst wenn auch diese Nachrüstung technisch nicht möglich ist, kommt es tatsächlich zur Stilllegung. Allerdings gibt es noch Ausnahmen innerhalb dieser Verordnung: Historische Öfen, die vor 1950 errichtet wurden und seither am selben Platz verblieben sind, Kamine, die die einzige Heizquelle der Wohneinheit darstellen, offene Kamine, die nicht häufiger als acht Tage monatlich für je höchstens fünf Stunden genutzt werden, festverbaute Wärmespeicheröfen sowie Holzherde und Badeöfen unter 15 Kilowatt sind von den Einschränkungen ausgenommen.

Versicherung und Vorsichtsmaßnahmen

Es gibt keine gesonderte Versicherungspflicht für Kaminbesitzer. Allerdings ist es als Immobilienbesitzer immer ratsam, eine Wohngebäudeversicherung abzuschließen. Darüber sind dann auch Schäden am Wohngebäude versichert, die als Folge eines Kaminbrandes entstehen. Voraussetzung ist natürlich, dass der Einbau des Ofens fachgerecht war und er ordnungsgemäß gewartet wurde. Da mit dieser Versicherung aber nur fest verbaute Teile des Hauses geschützt sind, ist eine zusätzliche Hausratversicherung sinnvoll. Diese übernimmt Schäden am persönlichen Besitz innerhalb der Immobilie, wie Möbel, Elektronik, Kleidung und Haushaltsgeräte.

Völlig losgelöst davon, dass der Versicherungsschutz an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, gelten grundsätzlich Vorsichtsmaßnahmen. So muss beispielsweise beim Einbau eines Kamins ein Mindestabstand zu allen brennbaren Gegenständen wie Möbeln oder Vorhängen gehalten werden. Den gibt der Hersteller vor. Abhängig vom Material müssen der Boden, auf dem der Kamin steht sowie die nähere Umgebung, vor Funken oder heißer Asche geschützt werden. Hierfür bieten sich spezielle Platten aus Glas oder Metall an. Eine regelmäßige Überprüfung durch einen Schornsteinfeger ist obligatorisch. Dabei wird auch direkt darauf geachtet, dass der Abzug frei ist, denn große Gefahr droht nicht nur durch Feuer, sondern ebenso durch mögliche Kohlenmonoxid-Vergiftungen. Und ein verstopfter Schornstein ist gar nicht so selten, zum Beispiel durch Vogelnester oder herabgefallenes Dachmaterial.