Ungebetene Gäste

Nun gibt es eine Vielzahl von Mitmenschen, die man nicht unbedingt im eigenen Haus begrüßen möchte. Diese verfügen über eine sehr unangenehme Art. Genauso ist es auch mit Bienen und Wespen, die eine mietfreie Unterkunft einfordern. Was dagegen getan werden kann, hat luckx – das magazin recherchiert.

Verjagen?

Um Bienen und Wespen am und im Haus loszuwerden, hilft kein Gerichtsvollzieher. Auch wenn jeder Deutsche pro Jahr rund ein Kilogramm Honig kostenlos essen könnte, – was der übliche Verbrauch ist – kann das nicht als Mietzins betrachtet werden. Was auf der einen Seite unerwünscht ist, habe andere zu ihrem Hobby auserkoren. So gibt es hierzulande mehr als 140.000 passionierte Imker. Das Halten von eigenen Bienenvölkern und das Produzieren des eigenen Honigs liegt also voll im Trend. Immer mehr Stadtbewohner entdecken die Honigbiene als Haus- und Nutztier. Doch was erlaubt ist, wann Nachbarn mitreden dürfen, wie man mit den summenden Tieren richtig umgeht und wer für Schäden durch die Insekten aufkommt, muss am besten vorab geklärt werden.

Denn grundsätzlich ist die Bienenhaltung auf geeigneten Grundstücken oder in Gärten erlaubt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (Paragraf 906 Absatz 1 Satz 1) müssen Nachbarn Bienenflug tolerieren, wenn die Nutzung ihres Grundstücks dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

Bienen auf dem Balkon

Auch wenn privates Imkern voll im Trend liegt, eignet sich nicht jeder Ort dafür. Balkone von Mehrparteienhäusern können zum Beispiel problematisch sein. In einem aktuellen Fall vor Gericht hatten Wohnungseigentümer zum Ärger der Nachbarn mehrere Bienenkästen auf ihrem Balkon aufgestellt. Das Landgericht Köln entschied, dass Bienenvölker auf einem Balkon ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft unzulässig sind. Die Haltung könne für andere Bewohner eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und überschreite die übliche Wohnnutzung (Az.: 15 S 17/25).

Das gilt auch trotz allem, dass Honigbienen unbestritten ökologisch wertvoll sind. Sie bestäuben Obstbäume, Gemüse und zahlreiche Wildpflanzen. Gleichzeitig können Bienenvölker vor allem in dicht besiedelten Wohngebieten Konflikte auslösen. Entscheidend ist deshalb immer der Einzelfall. Juristisch wird häufig darauf abgestellt, ob sich ein durchschnittlicher Nachbar verständlicherweise gestört fühlen könnte, etwa durch viele fliegende Bienen, durch Stiche oder durch Verschmutzungen auf Terrasse oder Balkon. Geht die Beeinträchtigung über das zu tolerierende Maß hinaus, greift der Paragraf 1004 BGB. Danach haben Nachbarn einen Unterlassungsanspruch.

Unterlassungsanspruch

Ein Unterlassungsanspruch bedeutet zunächst, dass der betroffene Nachbar verlangen kann, dass die störende Beeinträchtigung künftig unterbleibt. In der Praxis wird der Bienenhalter also aufgefordert, die Ursache zu beseitigen. Beispielsweise indem er die Bienenkästen entfernt oder an einen anderen, geeigneteren Ort bringt. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Anspruch auch vor Gericht durchgesetzt werden. Stellt ein Gericht fest, dass tatsächlich eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt, kann es dem Halter untersagen, weiterhin Bienenvölker an diesem Ort zu halten. Hält sich der Betroffene nicht daran, können Ordnungsgelder oder weitere rechtliche Schritte folgen.

Wespen

Während Bienen meist friedlich sind und nur stechen, wenn sie sich bedroht fühlen, sorgen im Sommer häufig Wespen für Ärger am Kaffeetisch. Doch genauso wie Wildbienen oder Hornissen stehen einige spezielle Wespenarten unter Schutz und dürfen daher nicht einfach getötet oder ihre Nester zerstört werden. Wer ein Nest am Haus entdeckt, sollte deshalb nicht selbst aktiv werden. Wer diese Tiere oder ihre Nester ohne Genehmigung stört oder beseitigt, muss mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen. In vielen Fällen helfen Fachleute, wie Schädlingsbekämpfer oder speziell geschulte Umsiedler, die Tiere sicher an einen anderen Ort zu bringen.

Da Holz der Grundstoff für den Nestbau von Wespen ist, können an Verschalungen aus Holz oder Holzverkleidungen am Haus leicht Schäden entstehen. Je nach Situation können Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungen helfen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Hausratversicherung springt beispielsweise dann ein, wenn durch eindringende Insekten Schäden an Möbeln, Kleidung oder technischen Geräten entstehen. Die Wohngebäudeversicherung kann leisten, wenn es zu Gebäudeschäden kommt, beispielsweise wenn ein Wespennest die Fassade beschädigt und daraufhin Regenwasser eindringt. Entscheidend ist dabei, ob solche Risiken in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich eingeschlossen sind.

Kommt es beim Umsiedeln oder Entfernen der Insekten durch unsachgemäße Arbeit zu Schäden am Gebäude, sollte ein Sachverständiger für Schädlingsbekämpfung eingeschaltet werden. Dieser überprüft die Arbeit und stellt bei Bedarf ein Gutachten aus. Da diese Dienstleistung kostenpflichtig ist, lohnt sich ein solcher Schritt in der Regel nur, wenn ein Gerichtsverfahren geplant ist, um Schadensersatz zu erstreiten.