Insbesondere zur kalten Jahreszeit ist das Wäschetrocknen ein großes Problem. Nicht jeder verfügt über einen Wäschetrockner. So wird dann üblicherweise die nasse Wäsche über die Heizung gehangen oder irgendwo in der Wohnung getrocknet. Doch das kann ganz schön in Auge gehen, recherchierte luckx – das magazin.
Schimmel und Gebäudeschäden
Okay, das Auge wird dann wohl eher weniger betroffen sein. Eher werden die durch das Trocknen der Wäsche entstandenen Schimmelsporen die Lunge befallen. Das ist auch kein gutes Ergebnis, denn Erkrankungen der Lunge machen keinen großen Spaß. Aber auch Gebäudeschäden sind durch die tropfende Wäsche möglich. Nun könnte man als Mieter der Meinung sein, dass ist ein Problem des Vermieters. Sicherlich. Doch sollte im Rahmen eines Schadenersatzprozesses ein Gutachter die Ursache beim Mieter feststellen, wird es richtig teuer. Allein das Gutachten wird wohl rund 3.000 Euro verschlingen zuzüglich Verfahrenskosten und Sanierung des Schadens.
Da ist es dann doch günstiger, den angebotenen Trockenraum zu nutzen. Auch dann, wenn das Trocknen von Wäsche in der Wohnung – egal, ob an der Leine oder mittels Trockner – zu einem völlig normalen und vertragsgemäßen Gebrauch einer Immobilie gehört. Daher können Vermieter es weder in der Wohnung noch auf dem Balkon verbieten. Das gilt auch für den Fall, dass es im Keller oder auf dem Dachboden extra eingerichtete Trockenräume gibt. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind daher unwirksam (Landgericht Frankfurt, Az.: 2/13 O 474/89).
Wäsche trocknen im Garten
Allerdings sollten Mieter keine Wäscheberge in der Wohnung trocknen, es muss bei einer für die Anzahl der Bewohner üblichen Menge bleiben (Landgericht Düsseldorf, Az.: 21 T 38/08). In einem anderen Fall waren Mieter sogar gezwungen, ihre Wäsche in der Wohnung zu trocknen. Der Vermieter verwehrte den Zutritt zum Garten. Der Versuch eines Mieters, dafür eine Mietminderung geltend zu machen, scheiterte vor Gericht (Landgericht Köln, Az.: 6 S 100/85). Und für den Balkon gilt: Hier darf zwar Wäsche an einer Leine oder Wäschespinne getrocknet werden, große Bettlaken oder Ähnliches über die Balkonbrüstung zu hängen, kann hingegen verboten sein. Gleichzeitig haben Mieter eine Obhutspflicht gegenüber der Mietwohnung. Sie müssen beim Wäschetrocknen also darauf achten, dass es nicht zu Schimmelbildung kommt. Deshalb ist Lüften das A und O. So ist ausreichendes Stoßlüftung und einer genügend hohen Raumtemperatur erforderlich. Kann der Vermieter nachweisen, dass der Mieter die Schimmelbildung herbeigeführt hat, kann es sogar eine Abmahnung geben.
Wasserschaden in der Wohnung
Anders als bei einer Unfallversicherung sind Wohngebäudeversicherungen nicht verpflichtet, einen Vorschuss zu zahlen, wenn es zu einem versicherten Schaden gekommen ist. In einem konkreten Fall hatte eine defekte Wasserleitung in einem Haus für große Schäden in Bad und Decke zwischen Erd- und Obergeschoss gesorgt. Nachdem die erste Zahlung für bereits erbrachte Sanierungskosten geleistet worden war, verlangte die Versicherte nun einen Vorschuss für weitere noch anstehende Reparaturen in Höhe von mehr als 30.000 Euro. Doch das Versicherungsunternehmen weigerte sich, das Geld im Vorwege zu zahlen. Als der Fall vor Gericht landete, bestätigten auch die Richter, dass es keine Verpflichtung zu einem Vorschuss gibt (Landgericht Erfurt, Az.: 8 O 1327/21). Übrigens: Mittlerweile gibt es auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs, der zu gleichem Ergebnis kommt (Az.: IV ZR 204/22).
Mündliche Vertragsänderung
Mieter sollten sich im klaren sein, dass Zahlungsmodalitäten ein wichtiger Bestandteil eines jeden Vertrages darstellen. Daher müssen Änderungen schriftlich fixiert werden, andernfalls sind sie unwirksam. Dabei spielt es keine Rolle, wie geringfügig die Änderung ist. In einem konkreten Fall hatte der Mieter einer Gewerbeimmobilie mit dem Eigentümer bei Einzug mündlich vereinbart, die Fälligkeit von Miete und Nebenkosten einige Tage nach hinten zu schieben. Nach einem Eigentümerwechsel war der neue Eigentümer aber nicht mit der Verschiebung einverstanden und bestand auf die Einhaltung der im Mietvertrag vereinbarten Zahlungsmodalitäten. Als der Fall vor Gericht landete, bestätigten auch die Richter, dass Fälligkeiten von Zahlungen ein wesentlicher Vertragsbestandteil seien und damit der Schriftform bedürften (Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 4 U 141/22)