Abnehmen und Falten weg: Das sind die aktuell hohen Herausforderungen beim Erlangen eines Schönheitsideals. Da wird schon einmal die eine oder andere Spritze eingesetzt. Sei es, um das Gewicht zu reduzieren. Oder, um den Falten den Garaus zu machen, wie luckx – das magazin recherchierte.
Alles was Recht ist
Spaltmaße und Faltenfreiheit sind nicht nur beim Auto die Ideale. Auch Menschen versuchen auf verschiedene Art gewisse Schönheitsideale zu erreichen. Das ist nicht immer einfach. Zwar kann viele durch gesunde Ernährung als auch ausreichende Bewegung erwirkt werden. Doch das ist für viele dann doch zu viel der Mühe. Also kommen Hyaluron-Spritzen zum Einsatz. Das werden dann Falten unterspritzt oder ein bisschen Volumen eingegeben. Wie halt in jeder guten Karosseriewerkstatt. Schönheitsbehandlungen boomen geradezu. Doch potenzielle Kunden mit Vorher-Nachher-Bildern zu locken, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Der Bundesgerichtshof sieht solche Injektionen als „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“, selbst wenn kein Skalpell zum Einsatz kommt. Schon eine Spritze, die unter die Haut geht und das äußere Erscheinungsbild verändert, zählt juristisch als Eingriff. Und für diese Art Eingriffe gilt: Wenn sie rein ästhetischer Natur und medizinisch nicht notwendig sind, sind Vorher-Nachher-Fotos tabu. Denn solche Bilder können übertriebene Erwartungen wecken und die Entscheidung für eine Behandlung unangemessen beeinflussen (Az.: I ZR 170/24).
Keine Steuerminderung möglich
Auch wenn so mancher gern die Kosten für eine ästhetische Operation beim Finanzamt geltend machen möchte, hat er wenig Erfolg damit, wenn kein klarer Krankheitswert vorliegt. In einem konkreten Fall hatten Eltern einer 20-jährigen Tochter rund 4.600 Euro für eine Brustverkleinerung und -straffung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben. Begründung: Die sichtbare Ungleichheit der Brüste habe bei ihrer Tochter zu starken psychischen Problemen geführt. Doch sowohl die Krankenkasse als auch das Gericht sahen das anders. Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes kam zu dem Schluss, dass keine objektiv erhebliche körperliche Auffälligkeit vorlag, die als entstellend gilt. Ohne medizinisch anerkannten Krankheitswert zählt der Eingriff indes als reine Schönheitsmaßnahme. Und nur wenn eine Operation medizinisch notwendig ist, etwa zur Wiederherstellung der Gesundheit, kann sie steuerlich absetzbar sein. Reine Vorsorge oder psychische Belastungen reichen nicht, auch wenn sie noch so nachvollziehbar sind (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 K 1753/13).
Gewichtsverlust
Wer nach starkem Gewichtsverlust unter überschüssiger Haut leidet und sich einer Bauchdeckenstraffung unterzieht, muss die Kosten für die Operation in der Regel aus eigener Tasche zahlen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur, wenn eine medizinisch zwingende Notwendigkeit vorliegt. Psychisches Unwohlsein allein reicht für die Kostenübernahme nicht aus. Im konkreten Fall hatte ein Mann nach einer Magen-OP rund 80 Kilo abgenommen. Die Folge: ein massiver Hautüberschuss am Bauch. Dieses optische Unbehagen führte beim Operierten zu erheblichen psychischen Belastungen. Doch die Krankenkasse lehnte die Übernahme der OP-Kosten ab. Kasse und Richter waren sich einig, dass die psychischen Belastungen durch psychotherapeutische Maßnahmen behandelt werden könnten. Auch von einer entstellenden Wirkung könne keine Rede sein, denn im Alltag sei die Fettschürze unter normaler Kleidung nicht sichtbar (Landessozialgericht Niedersachsen, Az.: L 16 KR 13/17).