Gesundheitsrisiko

Auch in der schönsten Wohnung kann sich der Schimmel breit machen. Was zuerst im Bad oder in der Küche beginnen kann, kann sich in weitere Räume fortsetzen. Auch wenn viele der Meinung, das ist Vermietersache. Nicht immer. Denn Mieter müssen die Wohnung in einem ordentlichen Zustand halten. Wie sich Schimmel vermeiden lässt, hat luckx – das magazin recherchiert.

Dem Schimmel vorbeugen

Lüften ist das beste Mittel gegen Schimmel. Denn nach dem Duschen und Kochen muss die feuchte Luft aus der Wohnung raus. Dazu ist die vorhandene Abluft zu nutzen. Besser noch, die Fenster weit zu öffnen. Wer nun meint, den Schimmel kann man mit gekippten Fenstern am besten vorbeugen, irrt gewaltig. Denn beim gekippten Fenster erfolgt ein viel zu geringer Luftaustausch. Und jetzt in der kalten Jahreszeit kühlen Wände und Decken durch das gekippte Fenster schnell aus. Wenn dann noch unter dem Fenster das Heizkörperthermostat seine Arbeit verrichtet, darf sich nicht über hohe Heizkosten wundern. Deshalb ist die wirksamste Maßnahme gegen Schimmel vorbeuhgen. Wer regelmäßig und richtig lüftet, kann überschüssige Feuchtigkeit schnell abführen. Ideal ist das sogenannte Stoßlüften: Fenster vollständig öffnen, für Durchzug sorgen und nach wenigen Minuten wieder schließen.

Richtiges Heizen

Richtiges Heizen spielt eine große Rolle. Kalte Räume begünstigen Schimmelbildung, weil sich warme, feuchte Luft an den kalten Wänden niederschlägt. Eine Raumtemperatur von etwa 19 bis 21 Grad und eine Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 60 Prozent gelten als ideal. Möbel sollten nicht direkt an Außenwände gestellt werden, sondern mit einem Abstand von einigen Zentimetern, damit die Luft frei zirkulieren kann.

Wenn dann der Schimmel doch zugeschlagen hat, ist guter Rat teuer. Sicherlich lassen sich kleinere Schimmelflecken mit den im Handel üblichen Schimmelmittel bekämpfen. Besser ist es aber, den Hausmeister und den Eigentümer zu informieren. Meist haben sie dazu schon Erfahrung gesammelt und dürfen andere Mittel verwenden. Auch wer selbst aktiv wird, sollte auf den richtigen Schutz achten: Atemmaske, Handschuhe und eine Schutzbrille verhindern, dass Sporen eingeatmet oder über die Haut aufgenommen werden. Geeignet zur Reinigung sind 70-prozentiger Alkohol, Wasserstoffperoxid oder spezielle Schimmelentferner aus dem Fachhandel. Essig sollte nur auf unempfindlichen Oberflächen wie Keramik oder Metall eingesetzt werden, da er auf Kalkputz oder Mörtel kontraproduktiv wirken kann. Nach der Reinigung sollten alle verwendeten Schwämme und Tücher in luftdicht verschlossenen Beuteln entsorgt werden. Bei großflächigem oder tiefgründigem Befall oder wenn Wände, Tapeten oder Dämmstoffe betroffen sind, ist jedoch eine professionelle Sanierung notwendig.

Die Miete mindern bei Schimmelbefall

Eine Mietminderung nach Paragraf 536 Bürgerliches Gesetzbuch ist nur möglich, wenn der Schimmel einen Mangel der Mietsache darstellt. Wie hoch die Minderung ausfällt, hängt vom Einzelfall ab: Leichte Verunreinigungen durch Schimmel rechtfertigen oft nur eine geringe Minderung von etwa fünf Prozent, während großflächiger oder gesundheitsgefährdender Befall zu deutlich höheren Minderungen führen kann. Ist etwa die gesamte Nutzbarkeit der Wohnung beeinträchtigt, z. B. durch Schimmel im Schlafzimmer, im Bad und im Wohnzimmer, dann kommt sogar eine Mietminderung von 100 Prozent infrage.

Eine Mietminderung ist aber nicht sofort möglich. Denn zuerst muss dem Vermieter die Gelegenheit zur Schimmelbeseitigung gegeben werden. Also den Vermieter über den Mangel informieren, damit er Abhilfe schaffen kann. Gelingt ihm dies nicht oder erweist er sich als stur, sollte ein Gutachter beauftragt werden. Aber Achtung: Wer den Gutachter beauftragt, trägt zunächst die Kosten und darf die Miete mindern. Ergibt das Gutachten, dass der Vermieter für den Befall verantwortlich ist, etwa wegen Baumängeln oder defekter Dämmung, muss dieser die Kosten übernehmen. Wird der Schimmel jedoch durch falsches Lüftungs- oder Heizverhalten verursacht, kann der Mieter haftbar gemacht werden. Und dann darf auch keine Miete gekürzt werden.

Allein die Möglichkeit eines künftigen Schimmelbefalls reicht für eine Mietminderung nicht aus. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs, in dem die Mieter einer Wohnung mit älterer Bausubstanz die Miete gekürzt haben, weil aufgrund schlechter Wärmedämmung die Gefahr von Schimmelbildung drohte. Doch da der Zustand des Gebäudes den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bauvorschriften und technischen Normen entsprach, lag kein Mangel vor, der eine Mietminderung rechtfertigte (Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).