Verschenkt

Zwar ist Weihnachten schon vorbei. Doch während der Familienfeier kam der eine oder andere sicherlich im trauten Kreis zur Idee, seine Immobilie noch zu Lebzeiten zu übertragen. Doch was müssen Immobilien-Eigentümer beachten, fragt luckx – das magazin?

Schenkungsvertrag für Immobilien

Eine Immobilie vererben oder lieber verschenken? Für viele Eigentümer ist das mehr als eine steuerliche Frage – es geht um Familienfrieden, finanzielle Absicherung und die Kontrolle über das eigene Vermögen. Wer sich für eine Schenkung entscheidet, braucht einen rechtsgültigen Vertrag. Doch was muss drin stehen, welche Rechte kann sich der Schenker vorbehalten und wann lohnt sich der Schritt überhaupt?

Der entscheidende Vorteil liegt in der steuerlichen Gestaltung. Die Freibeträge bei einer Schenkung – 400.000 Euro für Kinder, 500.000 Euro für Ehepartner – können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Bei einer Erbschaft gilt der Freibetrag nur einmal. Gerade bei wertvollen Immobilien lässt sich durch eine gestaffelte Übertragung über mehrere Jahrzehnte eine erhebliche Steuerersparnis erzielen. Außerdem behält der Schenker die Kontrolle. Er entscheidet selbst, wer was bekommt – unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge. Das kann Streit unter Erben verhindern, bevor er entsteht.

Regelungen

Ein Schenkungsvertrag regelt die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie auf eine andere Person – etwa vom Elternteil auf das Kind. Anders als beim Erbe erfolgt die Übertragung noch zu Lebzeiten. Der Vertrag hält alle Bedingungen schriftlich fest und muss notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein. So eine Schenkung ist kein Standardvertrag. Viele Eigentümer unterschätzen, wie wichtig ein sauber aufgesetzter Schenkungsvertrag ist. Er schafft nicht nur Klarheit, sondern kann auch Familienstreitigkeiten verhindern.

Ohne notarielle Beurkundung ist ein Schenkungsvertrag für Immobilien nicht gültig. Ein vollständiger Schenkungsvertrag enthält die persönlichen Daten beider Parteien, eine genaue Beschreibung der Immobilie, das Schenkungsversprechen sowie die Annahmeerklärung. Dazu kommen der ermittelte Immobilienwert, eventuelle Auflagen und mögliche Widerrufsrechte.

Rechte des Schenkers

Wer seine Immobilie überträgt, muss nicht leer ausgehen. Im Vertrag lassen sich konkrete Vorbehalte festschreiben. Das Wohnrecht garantiert dem Schenker, bis zum Lebensende in der Immobilie wohnen zu bleiben. Der Nießbrauch geht weiter: Der Schenker darf die Immobilie auch vermieten und die Erträge behalten. Beide Varianten mindern zudem den steuerlich relevanten Wert – ein doppelter Vorteil.

Der Vertrag ist bindend, aber nicht unumstößlich. Verarmt der Schenker nach der Übertragung so stark, dass er seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann, greift ein gesetzliches Rückforderungsrecht. Auch grober Undank – etwa schwere Beleidigungen oder Straftaten gegen den Schenker – kann einen Widerruf rechtfertigen.

Fazit

Eine Immobilienschenkung will gut vorbereitet sein. Wer Freibeträge clever nutzt, sich Wohn- oder Nießbrauchrechte sichert und den Immobilienwert professionell ermitteln lässt, kann Steuern sparen und gleichzeitig für klare Verhältnisse sorgen. Der Schenkungsvertrag ist dabei das zentrale Dokument – er schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und verhindert späteren Streit.