Schon das Dach gescheckt?

Der Winter steht vor der Tür – okay, wieder einmal so ein Plattheit, die jeder weiß. Oder eigentlich wissen müsste. Doch so richtig wahrhaben will das keiner. Der Sommer war ganz okay. Nun folgen der Herbst mit seinen bekannten Stürmen und der Winter mit Schnee und Eis. Da kann schon ein loser Dachziegel für größeren Schaden im inneren des eigenen Häuschen führen. Was für Immobilienprofis selbstverständlich ist, sollte sich jeder Eigenheimbesitzer auf Wiedervorlage spätestens im Oktober gelegt haben: Dach schecken. Das kann ganz einfach selbst geschehen: Fehlende Ziegel oder heruntergefallene Ziegelstücke lassen sich sofort selbst erkennen. Eine gründlichere Begutachtung sollte durch einen Fachmann erfolgen.

Fachmann rufen

Nichtfachleute können nicht unbedingt beurteilen, ob eine Dacheindeckung von der Traufe bis zum First noch wind- und wettersicher ist. Auch die Befestigungen von Schneefangeinrichtungen, Blitzschutzanlagen oder Solarmodulen lässt sich mit einer reinen Sichtkontrolle durch Laien objektiv kaum bewerten.

Kommt es in der Sturmsaison Herbst/Winter dann zu Unwetterschäden, könnte sich das Berufen auf die sogenannte „Sturmklausel“ im Versicherungsvertrag der Gebäudeversicherung als wenig hilfreich erweisen. Denn aufgrund der zunehmenden Schadenhäufigkeit nehmen Versicherer nicht mehr „automatisch“ eine Regulierung von Gebäudeschäden vor, wenn Windstärke 8 überschritten wurde.

Ein Versicherungsnehmer muss seinen Obliegenheitspflichten gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nachkommen. Dazu kann gehören, den versicherten Gegenstand so zu behandeln, dass Schäden vermieden oder begrenzt werden. Eine Verletzung der Obliegenheitspflichten kann sogar dazu führen, dass der Versicherer vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles von der Leistung ganz oder teilweise befreit ist.

Wird also z. B. eine regelmäßige Dachüberprüfung durch einen Fachbetrieb unterlassen, kann dies bis zur Ablehnung der Schadensregulierung nach einem Sturmschaden führen. Die Behauptung, man habe als Hausbesitzer (und damit als Nichtfachmann) eine Sichtprüfung vorgenommen, wird dann kaum ausreichend sein.

Daher empfiehlt der Landesinnungsverband – bestimmt nicht nur aus Sicherheitsgründen –, mit dem regelmäßigen DachCheck stets einen Dachdecker-Fachbetrieb zu beauftragen. Das im Rahmen dieses DachChecks erstellte Protokoll ist der beste Nachweis für die Erfüllung der Obliegenheitspflichten.

Bei einem solchen Fach-DachCheck wird das Dach einschließlich aller Komponenten wie Lüfterrohre, Kamineinfassungen, Solarmodule etc. unter die Lupe genommen. Und bei dieser Gelegenheit sollte auch gleich die Dachrinne gereinigt werden. Denn der nächste Herbstregen und das Schmelzwasser vom Schnee kommen ganz sicher.

Doch auch der Nicht-Fachmann sollte über sein Dachscheck ein Protokoll anfertigen und damit seine Obliegenheitspflicht erfüllen. Denn leider ist es vielfach so, dass die ortsansässigen Handwerker aufgrund ihrer Auslastung nicht dazu bereit und in der Lage sind, solche Checks durchzuführen.