Viele neue Regelungen

Nun ist das Neue Jahr schon einige Tage alt. Doch so richtig realisiert habe viele Mitmenschen die neuen Regelungen seit ersten Januar noch nicht. Die Corona-Pandemie mit ihren verschiedenen Varianten beansprucht weiterhin unsere gesamte Aufmerksamkeit. Auch wenn Sie, liebe Leserinnen und Leser, schon darüber informiert sind, haben wir von luckx – das magazin alles noch einmal zusammengefasst. Hier ist der erste Teil.

Corona-Sonderregeln verlängert

Da COVID-19 weiterhin massiv in unser Leben eingreift, hat das Bundesministerium für Gesundheit die pandemiebedingte Sonderregelung verlängert.

Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage in Anspruch genommen werden. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 statt 20 Tage.

Die Regelungen zur finanziellen Entlastung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen gelten bis zum 31. März. Die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes wird wegen der Pandemie von zehn auf 20 Arbeitstage verlängert. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um so Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen. Und eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, um die Pflegebedürftigkeit festzustellen, kann ohne Untersuchungen des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen. Die Einstufung erfolgt dann nach Aktenlage und einer telefonischen Befragung.

Auch die geltenden Sonderregeln in der ambulanten ärztlichen Versorgung werden im Zuge der vierten Infektionswelle bis zum 31. März verlängert. Dazu zählen eine telefonische Krankschreibung bis zu sieben Kalendertagen bei Erkältungssymptomen oder das vermehrte Angebot an Video-Sprechstunden.

Krankenhausärztinnen und -ärzte können eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Die Regelung tritt am 31. Mai außer Kraft.

Ärztliche Video-Sprechstunde

Auch wenn für einige Homeoffice-Worker Videokonferenzen anstrengend sind, jetzt kommt mit der ärztlichen Zoom-Konferenz das i-Tüpfelchen. Welche Ärzte Videosprechstunden anbieten dürfen, wie Patientinnen und Patienten davon profitieren und wie der digitale Arztbesuch abläuft, wurde entsprechend geregelt.

Corona-Impfpflicht

Auch wenn eine allgemeine Impfpflicht weiter auch sich warten sind, sind verschiedene Gruppen schon zur Impfung angehalten. So hat die neue Bundesregierung kurz nach ihrem Amtsantritt ein neues Impfpräventionsgesetz beschlossen. Das Gesetz sieht erstmals auch eine Corona-Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen vor: für das Personal von Arztpraxen, Kliniken, Rettungsdiensten, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen betreut werden sowie sozialpädagogische Zentren. Die Impfpflicht soll ab dem 15. März gelten. Konkret heißt das: Personen, die z. B. in Arztpraxen und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen tätig sind, müssen bis zum 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen (im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung) sein. Ausgenommen sind Personen, die auf Grund medizinischer Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Sozialversicherung

Damit die Sozialversicherungsbeiträge nicht steigen, hat der Bund eine zusätzliche Milliardenhilfe beschlossen. Die gesetzlichen Krankenversicherungen bekommen, umgesetzt über einen Zuschuss an den Gesundheitsfonds, 2022 einen ergänzenden Zuschuss von 14 Milliarden Euro. So sollen die Zusatzbeiträge der Versicherten bei durchschnittlich 1,3 Prozent bleiben. Insgesamt erhält die gesetzliche Krankenversicherung damit im kommenden Jahr 28,5 Milliarden Euro aus Steuermitteln.

Die Beitragsbemessungsgrenze bleibt auf dem Niveau von 2021. Sie ist die maßgebende Rechengröße für die Sozialversicherung und wird entsprechend der Entwicklung der Löhne und Gehälter jährlich angepasst. Dadurch ändern sich die Einkommensgrenzen, von denen oder bis zu denen Beiträge zu zahlen sind. In den letzten Jahren wurde diese meist erhöht. Das ist diesmal anders. Ab dem 1. Januar 2022 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unverändert 58.050 Euro im Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV liegt unverändert bei 64.350 Euro brutto im Jahr. Wer mehr als diesen Betrag verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Feststellen der Arbeitsunfähigkeit

Jetzt kommt der „gelbe Schein” digitalisiert direkt zum Arbeitgeber. Das entspannt etwas an Bürokratie und Papierkram. Seit dem 1. Oktober übermitteln Ärzte die Krankmeldungen bereits digital an die gesetzlichen Krankenkassen. Dass auch der Arbeitgeber von der Krankmeldung erfährt, dafür sind bislang noch die Angestellten selbst zuständig. Doch nicht mehr lange: Ab dem 1. Juli 2022 sollen die gesetzlichen Krankenkassen die Krankmeldungen auch den Arbeitgebern digital zur Verfügung stellen. Damit wird der „gelbe Schein” Stück für Stück digitalisiert. Er verschwindet aber nicht ganz: Die Ärzte sind verpflichtet, den Patientinnen und Patienten ein Belegexemplar auszustellen.

Patientenakte

In vielen Arztpraxen wird weiterhin alles von Hand notiert. Doch auch diese Zeit neigt sich wohl dem Ende zu. So kommen Arztberichte, Befunde, Röntgenbilder in der elektronischen Patientenakte (ePA). Ab Januar sollen auch der Impfausweis, das gelbe U-Heft für Kinder, das Zahnbonus-Heft und der Mutterpass in der ePA gespeichert werden können. Versicherte bekommen die Möglichkeit, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Bei einem Krankenkassenwechsel können Patienten ihre Daten aus der ePA übertragen lassen. Der Gebrauch der elektronischen Patientenakte bleibt freiwillig. Zu Beginn des Jahres 2022 werden auch die ersten privaten Krankenversicherungen die elektronische Patientenakte anbieten. Sie hatten mit dem Start auf die wesentlich umfangreicheren Funktionen und die deutlich präziseren Datenschutz-Regeln gewartet. Wird fortgesetzt.

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