Sturm lass nach

Zwar haben die Stürme nachgelassen, doch nun geht es ans Aufräumen. Die Versicherung sind aktuell mit den Schadensregulierungen beschäftigt. Doch nach diesem Sturm kommt der nächste. Mit weiteren Schäden. So gilt es sich schon jetzt vorzubereiten, damit eine Schadensbegrenzung möglich wird, wie luckx – das magazin meint und setzt damit den ersten Teil fort.

Gefährliches Parken unter Bäumen

Ein Autofahrer hatte nicht so viel Glück mit dem Ersatz seines Schadens. Sein parkendes Fahrzeug war durch einen großen, herabfallenden Ast beschädigt worden. Allerdings war der Ast durch einen Sturm tags zuvor abgerissen worden, hatte sich aber im weiteren Geäst des Baumes verfangen und landete erst mit Verspätung auf dem Autodach. Der Fahrzeughalter meldete den Schaden seiner Versicherung als Sturmschaden. Doch diese verweigerte die Schadensregulierung, da Sturm und Schadensereignis nicht in direktem Zusammenhang standen. Auch die Richter waren der Ansicht. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Sturm einzige oder letzte Ursache für den Schaden am Fahrzeug gewesen wäre. Aber eine unmittelbare Einwirkung lag hier nicht vor und wäre nur von einer Vollkaskoversicherung gedeckt gewesen (Amtsgericht Bremen, Az.: 7 C 323/14).

Markise rein, wenn’s stürmt!

Bei Sturm muss jedem klar sein, dass es zu Windstößen kommen kann, die erheblichen Schaden anrichten können. Lässt man die nötige Vorsicht vermissen, verliert man unter Umständen wegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz. In einem beispielhaften Fall wurde eine Markise bei Windstärke 8 stark beschädigt. Der Hausherr ließ die Schäden zu einem Preis von 1.785 Euro reparieren; diese Kosten sollte seine Wohngebäudeversicherung ihm erstatten. Doch diese weigerte sich unter Hinweis darauf, dass der Mann grob fahrlässig gehandelt habe, da er die fragliche Markise bei den ersten Anzeichen des aufziehenden Sturms nicht zur Gänze eingefahren hatte. Die zuständige Richterin gab der Versicherung Recht: Es müsse jedermann klar sein, gerade auch einem 89-jährigen Mann mit langer Lebenserfahrung, dass es bei einem heftigen Sturm zu Windstößen kommen könne, die auch eine moderne Markise zerstören können. Da der Kläger dies ignoriert hatte, bestand kein Versicherungsschutz mehr (Amtsgericht München, Az.: 112 C 31663/08).

Umgefallen

Fällt ein Toilettenhäuschen durch starken Sturm um und beschädigt dabei ein Fahrzeug, haftet der Besitzer des mobilen Klos. Er muss schließlich dafür sorgen, dass das Häuschen sicher steht oder aber woanders abgestellt wird. Doch wer in der Nähe eines solchen Leichtbaus parkt, während es heftig stürmt, muss mit einer Mithaftung rechnen. In einem konkreten Fall teilten sich eine Fahrzeughalterin und die Eigentümerin des Toilettenhäuschens den Schaden (Amtsgericht Ratingen, Az.: 8 C 1768/90).

Sturmschäden als außergewöhnliche Belastung

Wer Sturmschäden in Haus oder Garten beseitigen muss, kann Kosten von der Steuer absetzen. Erstattet wird zum einen, was in den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen fällt. Das sind alle Dienstleistungen, die man auch selbst im Haushalt erledigen könnte. Im Fall von Sturmschäden kann das z. B. ein Gärtner sein, der einen umgefallenen Baum zersägt und abtransportiert, oder eine Reinigungskraft, die die Wohnung von innen säubert. 20 Prozent der anfallenden Kosten können steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerersparnis ist auf 4.000 Euro im Jahr begrenzt. Sind auch Reparaturen nötig – weil etwa das Dach ausgebessert werden muss – können die Kosten für den Handwerker ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt berücksichtigt allerdings nur den Arbeitslohn, nicht die Materialkosten. Daher sollte man sich eine Rechnung ausstellen lassen, die den Arbeitslohn separat ausweist. Absetzbar sind auch hier 20 Prozent der Kosten, allerdings maximal nur 1.200 Euro. Wenn durch einen Sturm größere Schäden entstanden sind, die die zumutbare Eigenbelastung überschreiten, können die Kosten unter Umständen auch als sogenannte außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt angegeben werden.

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