Teilzeitarbeiter müssen sich nun auch dagegen wären, dass sie überhaupt arbeiten wollen. Jeder Mitarbeiter in einem Unternehmen fördert die Wertsteigerung. So sollte aufgrund der hohen Nachfrage nach Arbeit- und Fachkräften jeder willkommen sein. Aber manchmal müssen Teilzeiter sogar die Gerichte bemühen, hat luckx – das magazin recherchiert und setzt auch den zweiten Teil der Recherche fort.
Teppichhäuser sind lange geöffnet
So zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgericht, wie quer manche Arbeitgeberargumentation ist. Am 30. September 2003 gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) einer Verkäuferin Recht, die ihre Arbeitszeit von 37,5 auf 25 Stunden verkürzen wollte. Der Arbeitgeber – ein Teppichhaus – hatte dagegen eingewandt, dass diese Regelung nicht kundenfreundlich sei. Die Kunden sollten bei einem mehrfachen Besuch des Hauses stets von der gleichen Verkäuferin beraten werden können. Daher widerspreche die Arbeitszeitverkürzung dem kundenfreundlichen Organisationskonzept des Betriebs. Das BAG merkte dazu an, es handele sich hier zwar um ein „nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept“. Da das Teppichhaus aber wöchentlich mindestens 60 Stunden geöffnet sei, könne dieses Konzept auch mit Vollzeitbeschäftigten nicht verwirklicht werden. Durch die Arbeitszeitverkürzung sinke die Chance des Kunden lediglich ein wenig, einen ihm bekannten Verkäufer anzutreffen. Doch dies müsse das Teppichhaus hinnehmen (Az.: 9 AZR 665/02).
Einbahnstraßen
Wer seine Arbeitszeit nach § 8 TzBfG verringert, erhält keinen automatischen Anspruch auf spätere Rückkehr in die frühere Vollzeit – anders als bei der Brückenteilzeit oder der Eltern‑ und Pflegezeit. Gleichwohl ist der Weg zurück über § 9 TzBfG möglich, der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bei der Besetzung freier Vollzeitstellen einen Vorrang einräumt.
Teilzeit in der Elternzeit
Das erste Kind soll in Kürze bei einer Mitarbeiterin eines Ingenieurbüros zur Welt kommen. Bislang arbeitet sie Vollzeit. Sie will eine dreijährige Elternzeit nach dem Bundeselterngeld‑ und Elternzeitgesetz (BEEG) in Anspruch nehmen. Bis zum ersten Geburtstag ihres Kindes will sie eine Auszeit vom Job nehmen. In den weiteren beiden Elternzeitjahren will sie die Teilzeitoption des BEEG nutzen und ihre bisherige Arbeitszeit halbieren. Nach dem Ende der dreijährigen Elternzeit würde sie dann automatisch wieder zur bisherigen vollen Arbeitszeit zurückkehren. Eltern können bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind nehmen und in dieser Zeit ihre Arbeitszeit deutlich reduzieren. Sie dürfen während der Elternzeit grundsätzlich zwischen 15 und 32 Wochenstunden arbeiten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundeselterngeld‑ und Elternzeitgesetz garantiert unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit.
Da der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende). Das Arbeitsverhältnis besteht schon länger als sechs Monate. Die vertragliche Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden verringert werden. So stehen dem Teilzeitwunsch keine „dringenden“ betrieblichen Gründe entgegen. Dabei muss der Antrag auf Arbeitszeitverkürzung nach dem BEEG schriftlich gestellt werden – und zwar in der Regel sieben Wochen vor der beabsichtigten Arbeitszeitverkürzung. Am Rande sei erwähnt: Ein Teil der Elternzeit kann auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag eines Kindes verschoben werden. Die Anmeldezeiten sind dann länger. Mütter oder Väter müssen die spätere Nutzung der restlichen Elternzeit 13 Wochen vor deren Beginn anmelden.
Generell gilt: Im (formlosen) Antrag an den Arbeitgeber müssen Eltern festlegen, wann sie mit der Teilzeitarbeit beginnen, wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten möchten – und zu welchen Zeiten.
Kündigungsschutz
Während der Elternzeit besteht ein weitreichender Kündigungsschutz; Arbeitgeber dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung kündigen. Wichtig: Auch wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat, kann Elternzeit anmelden. Das ändert aber nichts am vereinbarten Ablauf der Befristung. Nach Ende der Elternzeit lebt die frühere Arbeitszeit wieder auf. Wer vorher Vollzeit gearbeitet hat, kehrt grundsätzlich in einen Vollzeitjob zurück. Somit handelt es sich um eine Art „automatische Brückenteilzeit“, die allerdings auf maximal drei Jahre beschränkt ist. Wird fortgesetzt.