Mit Beginn der Sommerferien werden die Koffer gepackt und ab geht’s in den Urlaub. Viele junge Menschen verreisen mit ihren Eltern oder Freunden. Doch für einige stehen auch wichtige Lebenserfahrungen auf dem Tagesplan, in dem sie einen Ferienjob antreten. Was dabei zu beachten ist, hat luckx – das magazin recherchiert.
Arbeitszeiten
Auch wenn die Sonne in den Sommerzeit an das Meer oder die Berge lockt, so möchten viele Schüler in den Ferien die Zeit zum Geldverdienen nutzen. Ob, wie lange und unter welchen Bedingungen sie arbeiten dürfen, ist gesetzlich klar geregelt. Das ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Kinder unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich keinen klassischen Ferienjob ausüben, solange sie noch vollzeitschulpflichtig sind. Ab 13 Jahren sind jedoch leichte Tätigkeiten erlaubt, beispielsweise Babysitten, Rasen mähen oder Zeitungen austragen. Voraussetzung ist allerdings die Zustimmung der Eltern. Die Arbeitszeit ist dabei klar begrenzt: maximal zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden. Mit 15 Jahren gelten Jugendliche im Rahmen von Ferienjobs rechtlich als arbeitsfähig. Dann sind bis zu acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche erlaubt. Allerdings nur während der Schulferien und höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr. Gearbeitet werden darf grundsätzlich zwischen 6 und 20 Uhr. Wichtig ist auch die Ruhezeit: Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden liegen. Wochenendarbeit ist in der Regel tabu, mit Ausnahmen z. B. in der Gastronomie, Pflege oder Landwirtschaft.
Entlohnung
Schüler verdienen in der Regel weniger als ausgebildete Fachkräfte. Ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht für Schüler nur dann, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind oder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Beliebt sind daher Jobs mit Trinkgeld, vor allem in der Gastronomie. Finanziell gibt es dennoch Vorteile: Bis zu einem jährlichen Grundfreibetrag von aktuell 12.348 Euro bleibt das Einkommen steuerfrei. Zudem gelten viele Ferienjobs als kurzfristige Beschäftigung und damit als Minijob, sodass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Auch das Kindergeld bleibt unangetastet, unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Schüler sind über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert und bleiben in der Regel über die Eltern krankenversichert. Allerdings greift der Versicherungsschutz der Unfallversicherung nicht, wenn es sich um einen Probetag für den Schülerjob handelt. Übrigens: Ein Unfall an einem unbezahlten „Schnuppertag“ gilt nicht als Arbeitsunfall (Sozialgericht Aachen, Az.: S 8 U 26/09).
Rechte und Schutzregeln am Arbeitsplatz
Auch für Schüler gilt das Arbeitsrecht, ergänzt durch strengere Vorgaben zum Schutz Jugendlicher. Arbeitgeber haben eine besondere Fürsorgepflicht. Das bedeutet: Jugendliche dürfen nur ungefährliche Tätigkeiten übernehmen. Verboten sind Arbeiten mit hohem Unfallrisiko, extremen Temperaturen, starkem Lärm oder gefährlichen Stoffen. Ebenso unzulässig sind schwere körperliche Belastungen, dauerhaft ungünstige Körperhaltungen oder Akkordarbeit. Zudem sind klare Vereinbarung über Arbeitszeiten, Aufgaben und Bezahlung zu treffen. Auch bei kurzfristigen Jobs lohnt sich ein schriftlicher Vertrag, um Missverständnisse zu vermeiden.
Kündigung
Grundsätzlich haben auch Schüler Kündigungsschutz. In der Praxis greift jedoch häufig eine Probezeit und die fällt meist in die ohnehin kurze Dauer eines Ferienjobs. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis oft kurzfristig beendet werden. Bei längerfristigen Nebenjobs gelten die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Arbeitgeber sollten diese Regeln ernst nehmen. Gerichte haben wiederholt klargestellt, dass auch junge Beschäftigte denselben rechtlichen Schutz genießen wie Erwachsene. Diskriminierung – etwa aufgrund des Alters – ist unzulässig und kann teuer werden. In einem konkreten Fall wurde einem Studenten nach rechtswidriger fristloser Kündigung ein Schadensersatz von 100.000 Euro zugesprochen. Die Richter erklärten die Kündigung nicht nur für unzulässig, sondern zudem für diskriminierend, da der Arbeitgeber das junge Alter des Arbeitnehmers mit in die Begründung hatte einfließen lassen (Landesarbeitsgericht München, Az.: 11 Sa 456/23).