Winter ade? Noch nicht!

Der Winter hat uns schon kalt erwischt. Viel Schnee bis ins Flachland machte den schneeunerfahrenen Autofahrern stark zu schaffen. Ebenso wurde der Räumdienst völlig überfordert. Nun soll es wieder kalt werden. Was zu tun bleibt, hat luckx – das magszin zusammengestellt.

Alltagssorgen

Eigentlich haben wir alle mit dem täglichen Aufgaben genug zu tun. Das brauchen wir keinen Schnee; jedenfalls nicht auf den Straßen, auf den Fußwegen, auf den Baustellen und vielen Orten mehr. Doch auf den Skipisten und -loipen sowie den Rodelhängen darf es scheien. Auch im Garten passt es schon. Dann können Schneemänner gebaut und Schneeballschlachten stattfinden. So wurde Deutschland also nicht nur zum Winterwonderland, sondern es wird auch gefährlich. Während sich viele über Rodelpartien freuten, hatten andere mit der weißen Pracht alle Hände voll zu tun und kommen aus diversen Gründen ins Schwitzen: Entweder beim Schneeräumen oder weil sie nicht pünktlich zur Arbeit kommen. Wer wann wo und in welchem Umfang die winterlichen Spuren beseitigen muss und welche Pflichten Arbeitnehmer auch bei größtem Schneetreiben haben, ist wichtig zu wissen.

Räumdienst

Gängige Praxis ist, dass Gemeinden ihre Verkehrssicherungspflicht per Satzung oder Verordnung auf Eigentümer übertragen, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen. Sind diese vermietet, überträgt der Eigentümer die Räum- und Streupflicht meist auf einen oder mehrere Mieter. Vermieter müssen diese Pflicht aber schriftlich fixieren – entweder im Mietvertrag selbst oder in einer Hausordnung, die Inhalt des Mietvertrages geworden sein muss. Vermieter sind und bleiben diejenigen, die regulär für den Winterdienst zuständig und im Schadensfall mit verantwortlich sind. Daher müssen sie auch regelmäßig kontrollieren, ob ihre Mieter der Verpflichtung nachkommen. Tritt dennoch ein Unfall ein, übernimmt meist die private Haftpflichtversicherung des Mieters eventuelle Folgekosten wie etwa Schmerzensgeldzahlungen. Bei Vermietern kann die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung greifen.

Hier wird geräumt

Auskunft über Räum- und Streuzeiten geben meistens entweder das jeweilige Landesgesetz oder die Ortssatzung. Dabei herrscht für Frühaufsteher und Nachteulen unter Umständen Rutschgefahr. Denn an Werktagen müssen Wege in der Regel nicht vor sieben Uhr morgens und nach 20 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen nicht vor neun Uhr morgens und nach 20 Uhr abends geräumt werden. Sonderregelungen können hingegen z. B. für Restaurantbesitzer gelten, die während ihrer Öffnungszeiten auch nach zwei Uhr noch darauf achten müssen, dass ihre Wege sicher passiert werden können (OLG Naumburg, Az.: 10 U 54/12). Und auch wenn in Anbetracht der Wetterlage zu erwarten ist, dass sich während der Nacht Glatteis bildet, darf nicht etwa bis zum nächsten Morgen gewartet, sondern es muss vorbeugend gestreut werden (OLG Frankfurt, Az.: 21 U 38/03). Wer beim Räumen vor lauter Schnee nicht mehr weiß, wohin damit, darf – so komisch es klingt – den Schnee sogar über den Gartenzaun auf das Nachbargrundstück schippen. Zumindest in Maßen und nicht regelmäßig (Amtsgericht München, Az.: 213 C 7060/17).

Generell müssen die wichtigsten zum Grundstück gehörenden Zugänge begehbar sein. Dazu gehört der Hauseingang, aber auch der Zugang zu Garagen oder Mülltonnen. Private Flächen, die von Passanten nur als Abkürzung genutzt werden, gehören hingegen nicht dazu (OLG Hamm, Az.: 6 U 178/12). Der das Gebäude umgebende oder angrenzende Bürgersteig muss nicht komplett von Schnee oder Eis befreit sein. Ein gekehrter Streifen, der es zwei Passanten erlaubt, aneinander vorbeizugehen, reicht aus. Je nach Kommune müssen ein bis eineinhalb Meter Breite geräumt werden. Auf Privatwegen – etwa zum Hauseingang oder zu Garagen – genügt ein Streifen von einem halben Meter. Doch auch die Fußgänger selbst sind zur Achtsamkeit aufgefordert und können nicht erwarten, dass tatsächlich jede kleinste Eis- oder Schneefläche entfernt wird.

Ausnahmen

Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien den Zuständigen von seiner Verkehrssicherungspflicht. Im Zweifel muss er für möglichen Ersatz sorgen. Auch bei Dauerschneefall gilt keine konkrete Ausnahmeregelung. Dann muss der Verantwortliche, wenn nötig, auch mehrfach räumen und streuen (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 49/83). Jedoch muss er während des Dauerschneefalls oder Eisregens nicht permanent in der Kälte stehen, sondern kann eine Beruhigung des Wetters abwarten. Erst wenn es auf den Wegen so glatt ist, dass Streuen keine positive Wirkung mehr zeigen würde, kann darauf verzichtet werden.

In den meisten Kommunen ist das Streuen glatter Wege mit Salz verboten, da es die Umwelt schädigen kann. Hier sollte auf Sand, Kies oder Split als Streugut zurückgegriffen werden. Auch Asche hilft bei Rutschgefahr. Eine Ausnahme kann es bei Eisglätte, Eisregen oder auf Treppen und an Wegen mit starkem Gefälle geben, wenn andere Streumittel keine Wirkung zeigen. Diese Ausnahmen regelt jede Kommune individuell.

Schneechaos

Wenn winterliche Straßenglätte es unmöglich macht, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, spricht das Bundesarbeitsgericht von einem witterungsbedingt bestehenden Wegerisiko. Und dieses trägt der Arbeitnehmer. Er muss grundsätzlich dafür sorgen, dass er pünktlich zur Arbeit kommt – auch bei widrigen Wetterverhältnissen oder eingestelltem Bahnverkehr. Und mehr noch: Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt deshalb sein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dann gilt: Keine Arbeit, kein Lohn.

Da kein Verschulden der Arbeitnehmer vorliegt, wenn diese aufgrund des witterungsbedingten Straßenchaos‘ zu spät zur Arbeit kommen, besteht in der Regel auch keine Grundlage für Sanktionen, wie einen Verweis oder gar eine Abmahnung.Doch es ist Arbeitnehmern durchaus zuzumuten, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es unter solchen Bedingungen also erkennbar darauf ankommen lässt, zu spät zur Arbeit zu erscheinen, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef.