Pflegekräfte

Unser Gesundheitssystem zeichnet sich anscheinend durch hohe Kosten und geringer Wirksamkeit aus. Das jedenfalls war der Tenor während verschiedenen Fachvorträge auf der FIBO in Köln. Festgemacht wurde dies u.a. an der vergleichsweise geringeren Lebenserwartung der deutschen Bevölkerung. Können ausländische Hilfskraft etwas an der Kostenstruktur ändern, fragt luckx – das magazin?

Eigeninitiative

Unser ehemaliger Bundesarbeitsminister Heil ist durch die Welt gereist um Pflegekräfte anzuwerben. Gebracht hat es uns nichts. Das war auch zu erwarten. Denn die von ihm besuchten Länder sind kulturell als auch von der Entfernung viel zu weit von Deutschland entfernt. Auch der Besuch der Ukraine und das Champagner trinken auf dem Balkon der deutschen Botschaft konnte keinen weiteren Ukrainer als Arbeitskraft für den Pflegeberuf begeistern. Ob ein Besuch in den Nachbarländern zum Erfolg geführt hätte, lässt sich nicht bewerten. Jedenfalls fehlen Pflegekräfte weiterhin. So ist Eigeninitiative gefordert.

Wer nun selbst eine Pflegekraft beschäftigen möchte, wird damit sofort zum Arbeitgeber mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. So ist Lohn zu zahlen, ebenso Sozialversicherungsbeiträge und auch Steuern sind abzuführen. Hinzu kommt eine gesetzliche Unfallversicherung und Ausgaben für Kost und Logis.

Kosten als Arbeitgeber

Als Lohn steht der Haushaltshilfe der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 13,90 Euro zu. Das ist aber das absolute Minimum. Einige Vermittlungsagenturen bezahlen mehr. FairCare unter dem Dach der Diakonie bezahlt zum Beispiel 14,50 Euro.

Zusätzlich sind Sozialabgaben zu leisten. Diese teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Den Arbeitnehmeranteil darf der Arbeitgeber vom Lohn einbehalten. Die Beiträge muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich an die jeweilige Krankenkasse entrichten, der Beitrag für die Unfallversicherung an den jeweiligen Träger der Unfallversicherung, wer das in diesem Fall ist, muss herausgefunden werden. Die Hilfskraft ist innerhalb von zwei Wochen bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden, beim kommunalen Unfallversicherungsträger innerhalb einer Woche nach Beschäftigungsaufnahme.

Arbeitgeber tragen die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung, dürfen diese aber als sogenannten geldwerten Vorteil auf den Lohn anrechnen. Als Pauschalwerte gelten hier im Jahr 2026: für Unterkunft 285 Euro, für Verpflegung 345 Euro, insgesamt 630 Euro.

Auch die Kosten für Heimreise trägt in der Regel der Arbeitgeber, die die Haushaltshilfe während des Beschäftigungsverhältnisses unternimmt. Dafür sind etwa zwischen 80 bis 180 Euro anzusetzen.

Wer eine Vermittlungsagentur nutzt, die eine Haushaltshilfe vermittelt, werden dafür auch Kosten anfallen. Erfahrungsgemäß sind das bis zu 1.400 Euro im Jahr.

Um die Haushaltshilfe bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden, benötigen Arbeitgeber eine eigene Betriebsnummer. Diese ist bei der Agentur für Arbeit erhältlich. Lohnsteuer ist ans Finanzamt abzuführen. Dazu muss die Haushaltshilfe beim Finanzamt angemeldet werden. Außerdem muss die Haushaltshilfe beim Einwohnermeldeamt gemeldet werden. Wenn eine Lohnabrechnung überfordert, kann zum Beispiel ein Steuerberater diese erledigen lassen. Dafür fallen ebenfalls Kosten an.

Versicherungsschutz der Betreuungskraft

Arbeitgeber dürfen nicht vergessen, die Bedingungen der privaten Haftpflichtversicherung zu prüfen. Der Tarif sollte die Haushaltshilfe einschließen. Nur so lässt sich vermeiden, dass Arbeitgeber selbst haften, wenn die Haushaltshilfe versehentlich Dritte schädigt. In neueren Policen ist eine Haftung auch für Haushaltshilfen enthalten, in älteren hingegen nicht. Falls nicht, lohnt es sich, den Tarif aufzustocken oder zu wechseln. Alternativ können Arbeitgeber auch eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen. Wenn die Hilfe im Haushalt des Pflegebedürftigen einen Schaden anrichtet, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Für solche Schäden haftet keine Versicherung.

Pflegekasse

Zur Finanzierung der Betreuungskraft aus Osteuropa können Pflegebedürftige das Pflegegeld für Angehörige der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige erhalten je nach Pflegegrad einen Zuschuss zur Pflege. Zu beachten ist: Wenn zusätzlich zur Unterstützung durch die Betreuungskraft ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt wird und dafür Pflegesachleistungen der Pflegekasse beansprucht werden, fällt das Pflegegeld geringer aus, da beide Leistungen verrechnet werden. Die Pflegekasse gewährt zusätzlich aber Leistungen zur Tagespflege, wenn die pflegebedürftige Person tageweise in einem Pflegeheim betreut wird.

Steuern sparen

Wer als Arbeitgeber eine Betreuungskraft beschäftigt, kann die Ausgaben dafür steuerlich geltend machen, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Die Ausgaben lassen sich aber nur dann als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigen, wenn die Helfer im Haushalt des Steuerpflichtigen beschäftigt ist. Sollte sie von einem Angehörigen bezahlt werden, kann dieser die Kosten nur als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Als außergewöhnliche Belastung gilt eine Ausgabe, wenn sie die zumutbare Belastung überschritten hat – diese Grenze richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen. Wichtig ist, dass der Steuerpflichtige eine gültige Rechnung über seine Ausgaben vorlegen kann und der Lohn von seinem Bankkonto abgebucht wird. Der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, auch keine Quittungen über den Empfang von Bargeld.