Fehlende Arbeitskräfte

Um es einmal ironisch zu formulieren: Deutschland geht es wirtschaftlich so schlecht, dass weiterhin ausländische Arbeitskräfte angeheuert werden müssen. Auch werden die Steuereinnahmen in diesem Jahr einen absoluten Höhepunkt erreichen. Was passt da nicht zusammen, fragt luckx – das magazin?

Jammern auf hohem Niveau?

Arbeitskräfte werden weiterhin dringend gesucht. Am besten Fachkräfte sollten es sein. Doch auch Arbeitskräfte für einfache Arbeiten sind nachgefragt. Dafür werden Stundenlöhne um rund 20 Euro aufgerufen. Manche Facharbeiter erhalten weniger. Geht es uns allen zu gut, dass wir bestimmte Arbeiten nicht ausüben möchten? Das betrifft besonders die sogenannte Care-Arbeit; also die Pflege. Dafür werden gern Betreuungskräfte aus Osteuropa im eigenen Haushalt beschäftigt. Dabei ist zu beachten, dass das Beschäftigungsverhältnis legal ist. Dafür haben sich auf dem Markt zwei Modelle etabliert – das sogenannte Arbeitgebermodell und das Entsendemodell. Beide bringen Vor- und Nachteile mit sich.

Arbeitgebermodell

Bei diesem Modell wird die pflegebedürftige Person beziehungsweise ein Angehöriger selbst zum Arbeitgeber. Das heißt, die Haushaltshilfe wird im eigenen Haushalt angestellt. Der Vorteil dieser Variante ist, dass das Arbeitsverhältnis gut legal zu gestalten ist. Es ist wahrscheinlich auch das Modell, das wirklich zu empfehlen ist, wenn einem Rechtssicherheit wichtig ist. Arbeitgeber haben großen Spielraum, das Beschäftigungsverhältnis zu gestalten: Es gibt kurze Wege der Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Nachteil allerdings ist, dass sich Arbeitgeber um die gesamte Organisation kümmern müssen: die Rekrutierung einer Hilfe, die Gestaltung des Arbeitsvertrags und des Arbeitsverhältnisses wie auch die Lohnabrechnung. Dabei gibt es Unterstützungsangebote zum Beispiel durch Vermittlungsagenturen. Arbeitsverträge und Hinweise auf deren Gestaltung als auch bei der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisse können von der Arbeitsagentur, den Sozialversicherungen als auch von Sozialverbänden erfahren werden. Ein großes Problem bei dem Modell ist, Urlaubs- und eventuell auch Krankheitszeiten der Betreuungskraft aufzufangen.

Arbeitsvertrag

Als Arbeitgeber muss ein Arbeitsvertrag mit der Betreuungskraft geschlossen werden. Beispielsweise gibt es Musterformular auf der Homepage der verschiedenen Organisationen wie z.B. der Caritas und der Diakonie. Unter deren Dach und weiteren Sozialen Dienstleistern wird Hilfe bei der Vermittlung als auch Beratung bei der Anstellung von ausländischen Betreuungskräften angeboten. Im Arbeitsvertrag müssen alle tariflichen Vorgaben zu Lohn, Arbeits- und Urlaubszeit geregelt sein sowie der Arbeitsschutz muss gewährleistet sein. Das ist zu beachten:

Arbeitszeit: Erlaubt ist eine Arbeitszeit von acht Stunden täglich, verteilt auf sechs Arbeitstage in der Woche. Das sind maximal 48 Stunden pro Woche. Wird die Haushaltshilfe über die Caritas oder der Diakonie vermittelt, werden Tarifvereinbarungen zugrunde gelegt, die von einer 38,5 Stunden-Woche ausgehen, verteilt auf sechs Arbeitstage.

Urlaub: Ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen gilt im Jahr. Im Musterarbeitsvertrag sind 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche vorgesehen, 36 Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche.

Lohn: Mindestens ist der Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde zu bezahlen (2026).

Tätigkeit: Im Vertrag sollte genau beschrieben sein, welche Tätigkeiten die Haushaltshilfe leisten soll.

Probezeit und Kündigung: Eine Probezeit von maximal vier Wochen ist sinnvoll, die Kündigungsfrist sollte einen Monat zum Monatsende betragen.

Sonstiges: Im Vertrag kann auch festgehalten sein, für welche Dauer er gilt. Möglich wäre eine Regelung, dass der Vertrag automatisch endet, wenn die pflegebedürftige Person verstirbt oder in ein Pflegeheim umzieht. Ebenso sind Regelungen zu Unterkunft und Verpflegung zu treffen und wie die Telefon- und Internetnutzung erfolgen darf. Auch kann festgehalten werden, ob Reisekosten übernommen werden und wenn ja bis zu welcher Höhe.

Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten dokumentieren. Dazu sind diese verpflichtet, wenn Sie den Mindestlohn bezahlen. Ein einfacher Stundenzettel ist ausreichend. So lässt sich nachweisen, dass der Mindestlohn bezahlt wurde.

Entsendemodell

Beliebter ist das Modell Entsendung. Früher war die Betreuungskraft in der Regel bei einer ausländischen Agentur angestellt, die sie über eine Entsendung in den deutschen Haushalt schickte. Heute vermitteln die Agenturen überwiegend Haushaltshilfen, die auf selbstständiger Basis arbeiten. Wer sich auf ein solches Modell einlässt, muss aufpassen, nicht ein ausbeuterisches Beschäftigungsverhältnis zu praktizieren. Oft ist nicht transparent, wie und ob die Haushaltshilfe sozialversichert ist und welches Honorar bei ihr überhaupt ankommt. Das Modell hat viele Haken. Oft handelt es sich dabei um eine Scheinselbstständigkeit. Bei Scheinselbstständigkeit drohen Bußgelder und der Auftraggeber muss möglicherweise die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

Um das Beschäftigungsverhältnis legal zu gestalten, sollte man sicherstellen, dass die Helferin aus der EU stammt, eine sogenannte A1-Bescheinigung vorlegen kann als Nachweis, dass Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland zu entrichten sind und sie einen Nachweis für eine Krankenversicherung vorlegen kann, die auch Krankheitskosten in Deutschland deckt. Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Betreuungskraft erkrankt oder einen Unfall hat und der deutsche Haushalt, in dem sie beschäftigt ist, mit den Behandlungskosten in Vorleistung gehen muss. Doch auch wenn der Versicherungsstatus der Haushaltshilfe geklärt ist, bleibt immer noch offen, welche Vergütung sie für ihre Arbeit erhält.

Ausländische Betreuungskräfte unterstützen viele Haushalte im Alltag und in der Pflege. Wer sie privat beschäftigt, muss jedoch rechtliche Vorgaben zu Anmeldung, Versicherung und Bezahlung einhalten. Ausländische Betreuungskräfte sollten korrekt beschäftigt werden, um Schwarzarbeit zu vermeiden und damit vor hohen Nachforderung gewappnet zu sein.