Kinder kosten Geld. Darüber haben wir von luckx – das magazin schon mehrfach berichtet. So sind rund 250.000 Euro fällig. Und wenn der Nachwuchs keinen Job als Millionärs-Azubi ergattert, ist auch nach dem 18. Geburtstag weiterhin Unterhalt zu leisten.
Volljährig
Mit dem 18. Geburtstag gelten Kinder rechtlich als erwachsen. Viele Eltern gehen deshalb davon aus, dass auch die Unterhaltspflicht automatisch endet. Tatsächlich ist das oft nicht der Fall. Denn solange sich junge Erwachsene in einer Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung befinden, haben sie in vielen Fällen weiterhin Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern. So ändern sich mit dem Erreichen der Volljährigkeit zwar die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt dadurch jedoch nicht automatisch. Maßgeblich ist, ob das Kind bereits in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Befindet sich ein volljähriges Kind noch in der allgemeinen Schulausbildung, einer Berufsausbildung oder in einem Studium, besteht grundsätzlich weiterhin ein Anspruch auf Unterhalt. Erst wenn diese abgeschlossen sind und das Kind wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen kann, endet die gesetzliche Unterhaltspflicht in der Regel.
Unterhaltspflicht
Ein wesentlicher Unterschied zur Situation minderjähriger Kinder betrifft die Art der Unterhaltspflicht der Eltern. Während bei minderjährigen Kindern die Eltern den Unterhalt in der Regel durch Betreuung und Versorgung leisten, sind sie bei volljährigen Kindern grundsätzlich barunterhaltspflichtig, und zwar unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder getrennt sind. Bei getrennt lebenden Eltern richtet sich die Höhe ihres jeweiligen Anteils nach ihren Einkommensverhältnissen. Verdient ein Elternteil deutlich mehr als der andere, übernimmt er in der Regel auch einen entsprechend größeren Teil des Unterhalts. Dabei müssen volljährige Kinder ihren Unterhaltsanspruch selbst geltend machen. Ein Elternteil kann dies nicht mehr stellvertretend übernehmen.
Die Höhe des Unterhalts hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind unter anderem das Einkommen der Eltern, die Lebenssituation des Kindes und die Frage, ob es noch zuhause wohnt oder bereits einen eigenen Haushalt führt. Orientierung bietet die Düsseldorfer Tabelle. Sie wird bundesweit von Gerichten und Behörden zur Berechnung des Unterhalts herangezogen. Für volljährige Kinder gelten dabei nach eigene Bedarfssätze. Studierende oder Auszubildende mit eigener Wohnung haben regelmäßig einen anderen Unterhaltsbedarf als junge Erwachsene, die weiterhin bei den Eltern leben.
Eigene Einkünfte
Volljährige Kinder müssen grundsätzlich auch eigene Einkünfte für ihren Lebensunterhalt einsetzen, bevor sie Unterhalt verlangen können. Dazu gehören beispielsweise Ausbildungsvergütungen, regelmäßige Nebeneinkünfte oder bestimmte staatliche Leistungen. Auch BAföG-Leistungen oder Stipendien können bei der Berechnung berücksichtigt werden. Je höher die eigenen Einkünfte des Kindes sind, desto geringer kann sein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern ausfallen. Eine weitere Besonderheit betrifft das Kindergeld. Das Kindergeld gilt rechtlich als Einkommen des Kindes. Weil die Eltern ihrem volljährigen Kind nur noch Barunterhalt schulden, können sie es grundsätzlich vollständig auf den Unterhaltsbedarf anrechnen, müssen den vollen Betrag des Kindergeldes aber an das Kind weiterreichen. Das Kindergeld dient damit unmittelbar der Deckung des Lebensunterhalts des erwachsenen Kindes.
Entsagen des Unterhaltsanspruch
Wer nun als Volljähriger meint, er könne sich in die Unterhaltshängematte legen und den Denker spielen, spielt mit seinem Anspruch. Denn der Unterhaltsanspruch besteht nicht unbegrenzt. Von volljährigen Kindern wird erwartet, dass sie ihre Ausbildung zielstrebig verfolgen. Längere Orientierungsphasen, grundlose Ausbildungsabbrüche oder wiederholte Fachrichtungswechsel können dazu führen, dass der Anspruch auf Unterhalt entfällt. Dabei berücksichtigen Gerichte im Streitfall durchaus die Lebenswirklichkeit junger Menschen. Nicht jede Umorientierung führt automatisch zum Verlust des Anspruchs (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 7 UF 166/12). Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls und die Frage, ob die Ausbildung insgesamt noch in einem angemessenen Zusammenhang steht. Übrigens: Auch ein Freiwilliges Soziales Jahr gehört zur Orientierungsphase, in der Ausbildungsunterhalt gezahlt werden muss (Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Az.: 6 F 74/18).
Ende, aus und vorbei
Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht mit dem Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung. Das kann eine erfolgreich abgeschlossene Lehre, ein Studium oder eine vergleichbare Qualifikation sein. Danach müssen Eltern in der Regel keine weitere Ausbildung finanzieren. Besonderheiten können bestehen, wenn mehrere Ausbildungsabschnitte eng miteinander verbunden sind und von Anfang an als einheitlicher Bildungsweg geplant waren. So kann beispielsweise ein aufeinander aufbauender Ausbildungs- und Studiengang unter Umständen weiterhin vom Unterhaltsanspruch erfasst sein. Ebenso kann ein fachlich mit dem Bachelorstudium zusammenhängender Masterstudiengang einen fortlaufenden Unterhaltsanspruch begründen.