Im Dezember sah es nach einem herrlichen Winter aus. Doch leider kam wieder irgendetwas dazwischen. Und nun? Gibt es noch ein paar Wintertage mit Schnee? Was Schneebegeisterte freut, macht Mietern und Hauseigentümern eine Menge Arbeit. Wer muss räumen und streuen, fragt luckx – das magazin?
Räum- und Streupflicht
Gefrorener Regen und vereister Schnee bergen ein hohes Rutsch- und Sturzpotenzial. Hauseigentümer und oftmals auch Mieter sind daher verpflichtet, glatte Gehwege und Auffahrten zu räumen und zu streuen. Zwar haben in erster Linie Hauseigentümer eine Räum- und Streupflicht. Jedoch können sie die Pflicht auf ihre Mieter übertragen, indem sie dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbaren. Dabei reicht es laut einem unabhängigen Portal nicht aus, die Mieter per Hausordnung mit dem Streuen und Räumen zu beauftragen. Doch die meisten Vermieter kennen die Problematik zur genüge und beauftragen einen Winterdienst. Denn wer Mieter „reihum“ mit den Pflichten beauftragt, erlebt meist böse Überraschung: Entweder sind sie verreist, haben keine Zeit oder aus vielen anderen Gründen wird diese Pflicht vernachlässigt.
Und vernachlässigen Eigentümer und Mieter ihren Winterdienst, haften sie unter Umständen, wenn eine Person auf glatten Wegen zu Schaden kommt. Beispielsweise, weil Schnee fiel, während sie bei der Arbeit waren und in diesem Zeitraum ein Spaziergänger auf einer nicht geräumten Fläche vor der Haustür ausgerutscht ist. Sind Grundstückseigentümer beziehungsweise Mieter schadensersatzpflichtig, kann das teuer werden. Sie müssen mit dem Privatvermögen sowie den Einkünften haften und zwar bis hin zur Pfändungsgrenze. Die Privathaftpflichtversicherung bietet in einem solchen Fall Versicherungsschutz. Sie schützt nicht nur gegen die wirtschaftlichen Folgen der gesetzlichen Haftpflicht, indem sie bei berechtigten Ansprüchen Geschädigter den Schaden begleicht, sie wehrt auch zu Unrecht erhobene Schadensersatzforderungen ab – sogar vor Gericht.
Versicherung helfen vor Schadenersatzforderungen
Wann und wie häufig Schnee geräumt werden muss, legen Städte und Gemeinden in ihren Ortssatzungen fest – und das kann ganz unterschiedlich ausfallen. In Hannover besteht die Reinigungspflicht beispielsweise werktags von 7 bis 22 Uhr sowie sonn- und feiertags von 8 bis 22 Uhr nach jedem Schneefall und bei Glätte. In Kiel muss nach jedem neuen Schneefall der Schnee innerhalb einer Stunde geräumt werden. Die Schneeräumpflicht endet grundsätzlich um 20.00 Uhr. Die Ortssatzungen legen auch fest, in welcher Breite die Wege zu räumen sind. Streusalz darf in den meisten Städten und Gemeinden nicht mehr privat zum Einsatz kommen, weil es die Umwelt belastet. Laut Umweltbundesamt sollten alternativ Streumittel wie Sand, Splitt oder Granulat zum Einsatz kommen.