Ist es eigentlich der Klimawandel oder unser Luxusanspruch, der zu immer größerer Nachfrage nach Klimaanlagen führt? Sicherlich ist beides richtig. Doch unbestritten ist wohl, dass wir immer höhere Temperaturen erreichen hat luckx – das magazin festgestellt.
Rekordtemperaturen
Um sich ein wenig Abkühlung im Büro oder im Schlafzimmer zu verschaffen, suchen wir Menschen nach kühler Luft. Doch so mancher kühler Luftzug führt zu einem heißen Streit. Daran sind nicht nur die Rekordtemperaturen im Juni schuld, die zu historischen Messwerten von über 41 Grad Celsius führten. Der Deutsche Wetterdienst warnt vor lang andauernden Hitzewellen und prognostiziert eine dauerhaft hohe Hitzebelastung in den Sommermonaten. Mit steigenden Temperaturen hat auch der Wunsch nach Abkühlung in den eigenen vier Wänden geführt. So gehören Klimaanlagen immer häufiger zur Sommerausstattung vieler Haushalte. Doch nicht selten kommt es dadurch zu Konflikten unter Nachbarn, denn die kühlenden Geräte können laut sein und vor allem nachts oder bei ungünstiger Platzierung stören.
Genehmigung
Ob eine Klimaanlage genehmigungspflichtig ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst vom Typ der Klimaanlage: Hier unterscheidet man grundsätzlich zwischen sogenannten mobilen Monoblock-Geräten und Split-Klimaanlagen. Monoblock-Geräte leiten als kompakte Einheiten warme Luft über einen Schlauch durch ein geöffnetes Fenster nach außen. Im Gegensatz dazu bestehen Split-Klimaanlagen aus zwei Teilen: einer Inneneinheit zur Kühlung und einer Außeneinheit, in der sich der lautere Kompressor befindet. Letztere Anlagen sind zwar effizienter und im Innenraum leiser, verursachen dafür aber Geräusche direkt an der Fassade. So können insbesondere Split-Klimaanlagen mit einem Außengerät als bauliche Veränderung gelten. In Wohnungseigentümergemeinschaften ist für die Montage einer Split Klimaanlage deshalb meist die Zustimmung der Gemeinschaft nötig. Eine solche Genehmigung kann per Mehrheitsbeschluss erteilt werden, solange einzelne Eigentümer dadurch nicht unbillig benachteiligt werden. Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass dabei im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, wie zum Beispiel eine drohende Verschattung, nicht jedoch die Auswirkungen der späteren Nutzung zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 23. Mai 2025, Az.: V ZR 128/24). Auch kommunale Vorgaben oder Denkmalschutzauflagen können eine Rolle spielen. So verbieten viele Städte beispielsweise die Montage von Außengeräten an straßenseitigen Fassaden, um das historische Stadtbild zu wahren. Wer ohne erforderliche Zustimmung montiert, riskiert nicht nur Streit, sondern im Zweifel auch den Rückbau der Anlage.
Laut oder leise?
In der Bundesrepublik haben wir auch ein Emissionsschutzgesetz. Das gilt auch für Klimageräte. Damit sollen wir Bürger vor Lärm geschützt werden. Maßstab ist dabei die sogenannte TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm), die unterschiedlichen Richtwerte für Wohngebiete und Tages- und Nachtzeiten vorsieht. Sie schreibt für reine Wohngebiete tagsüber (6 bis 22 Uhr) Richtwerte von 50 Dezibel (dB)(A) und nachts von 35 dB(A) vor. In allgemeinen Wohngebieten, also Gebieten, die vorwiegend dem Wohnen dienen, in denen aber auch kleine Läden oder Cafés zulässig sind, liegen die Werte mit 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht etwas höher. Das „(A)“ steht dabei für die A-Bewertung, die das menschliche Gehörempfinden berücksichtigt. Allein die Sorge vor einer möglichen Lärmbelästigung reicht für ein Verbot oder die Ablehnung einer Genehmigung allerdings nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es konkreter Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder zumindest absehbare Beeinträchtigung bedarf; bloße Befürchtungen der Nachbarn genügen nicht (Az.: V ZR 105/24).
Aufstellungsort
Wo eine Klimaanlage montiert ist, hat großen Einfluss auf ihre Wirkung nach außen. So führen Geräte, die direkt an der Grundstücksgrenze, unter Schlafzimmerfenstern oder in Innenhöfen angebracht sind, schneller zu Konflikten. In vielen Bundesländern sehen Bauordnungen oder technische Richtlinien Mindestabstände zur Grundstücksgrenze von etwa zweieinhalb bis drei Metern vor. Diese Abstände sollen verhindern, dass Schall unmittelbar auf Nachbargrundstücke übertragen wird. Wird der Mindestabstand unterschritten, kann dies ein Ansatzpunkt für Beanstandungen sein. Dass der Aufstellungsort rechtlich relevant ist, zeigt auch eine Entscheidung des Amtsgerichts München. Dort wurde der Einbau einer Außenklimaanlage als bauliche Veränderung bewertet, die das Gemeinschaftseigentum optisch und baulich beeinträchtigt und daher zustimmungspflichtig war (Az.: 484 C 17510/18).
Wer sich durch eine Klimaanlage gestört fühlt, sollte zunächst das Gespräch suchen. So lassen sich viele Konflikte bereits durch eine andere Einstellung des Geräts oder einen geänderten Betriebszeitraum lösen. Führt das nicht weiter, kann eine Messung der Geräuschentwicklung Klarheit schaffen. Liegt tatsächlich eine Überschreitung der zulässigen Werte vor, kommen weitere Schritte in Betracht – von einer Aufforderung zur Nachbesserung bis hin zu einem Einschreiten der zuständigen Behörde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beeinträchtigung objektiv nachweisbar ist, etwa durch eine fachgerechte Lärmmessung des Ordnungsamtes oder eines unabhängigen Sachverständigen, die zeigt, dass die zulässigen Richtwerte überschritten werden.
Gesundheitsschutz
Neben den rechtlichen Aspekten sind auch die gesundheitliche Komponente beim Einsatz von Klimaanlagen zu bedenken. Um Erkältungen, Kreislaufprobleme oder einen „steifen Nacken“ zu vermeiden, sollte der Temperaturunterschied zwischen Innen- und Außenraum nicht mehr als sechs Grad Celsius betragen. Zudem ist eine regelmäßige Wartung und Reinigung der Filter unerlässlich, da sich sonst Keime und Schimmelpilze in der Anlage ansiedeln und über die Raumluft verteilt werden können.