Radfahren wird immer beliebter. Sei es aus ökologischen oder aus gesundheitlichen Gründen. Es spart Energie und durch die Bewegung an der frischen Luft wird das Herz-Kreislaufsystem gestärkt. Auch das Immunsystem wird angeregt und ist so besser gegen Infektionen geschützt. Doch wer sich in der dunklen Jahreszeit draußen bewegt, sollte einiges beachten, wie luckx – das magazin recherchierte.
Sehen und gesehen werden
Ohne die richtige Beleuchtung am Fahrrad sieht es in der dunklen Jahreszeit in Sachen Verkehrssicherheit düster aus. Lichter und Reflektoren gehören besonders im Herbst und Winter, wenn es schon früh zu dämmern beginnt, zur Grundausstattung eines verkehrssicheren Fahrrads. Denn Beleuchtungsmuffel gefährden nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Eine gute Fahrradbeleuchtung gewährleistet die eigene Sicht in der Dunkelheit und sorgt auch dafür, dass Radfahrer von anderen Verkehrsteilnehmern besser wahrgenommen wird. Deshalb ist die richtige Beleuchtung in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) explizit geregelt. Wer in der Dunkelheit ohne Licht unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld von bis zu 35 Euro rechnen.
Unerlässlich sind ein weißer Scheinwerfer vorne und ein rotes Rücklicht hinten am Fahrrad zur aktiven Beleuchtung. Diese dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch vor Fahrtantritt ordnungsgemäß angebracht werden. Zusatzfunktionen wie Fernlicht, Bremslicht oder Tagfahrlicht sind erlaubt, blinken dürfen die Lichter allerdings nicht, da sie andere Verkehrsteilnehmende irritieren oder erschrecken könnten.
Reflektoren dienen zusätzlich als passive Beleuchtung am Fahrrad. Vorne muss ein weißer Frontrückstrahler, hinten ein roter Heckrückstrahler (Kategorie „Z“) montiert sein, die jeweils auch in die Scheinwerfer integriert sein dürfen. Außerdem ist ein gelber Reflektor vorne und hinten an jedem Fahrradpedal vorgeschrieben. Auch die beiden Laufräder brauchen Reflektoren. Eine Möglichkeit sind die klassischen „Katzenaugen“ – zwei um 180° versetzte gelbe Speichenrückstrahler an jedem Rad. Etwas dezenter, aber ebenso effektiv sind weiße umlaufende Streifen an beiden Reifen oder Felgen sowie weiß reflektierende Hülsen an jeder Speiche.
Zulassung erforderlich
In Deutschland legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in §67 fest, welches Fahrradlicht zugelassen ist. Dafür muss es verschiedene technische Anforderungen erfüllen, die vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeprüft werden. So muss der Frontscheinwerfer etwa für eine Beleuchtungsstärke von mindestens 10 Lux sorgen. Ein Hinweis auf den Beleuchtungen sichert die Zulässigkeit: „StVZO-zugelassen“ auf die „K-Nummer achten“. Dieser Code gibt Auskunft darüber, dass eine Fahrradleuchte für den Einsatz im Straßenverkehr zugelassen ist und setzt sich aus einem Wellensymbol und der Nummer zusammen, unter der das Modell beim Kraftfahrt-Bundesamt geführt wird.
In der Regel gelangen nur zugelassene Leuchten in den Fachhandel. Es sind allerdings auch Leuchten im Markt, welche keine Zulassung beim KBA besitzen. Wie der Name schon sagt, ist diese Art der Leuchten dann allerdings nicht zulässig. Durch die Möglichkeit des Kaufs auf weltweiten Online-Plattformen kommen auch unzulässige Leuchten und Produkte auf den Markt, die den Kontrollen der Behörden entgehen. Daher ist es wichtig, schon vor dem Kauf darauf zu achten, dass die Leuchten entsprechend geprüft und zugelassen sind, auch wenn sie aus anderen Regionen der Welt kommen.
Richtige Befestigung
Aus Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmende müssen Fahrradscheinwerfer so ausgerichtet sein, dass die Blendgefahr auf ein Minimum reduziert ist. Besonders bei abnehmbaren Lichtern muss vor jeder Fahrt sichergestellt sein, dass die Ausrichtung stimmt. Der Lichtstrahl sollte in seinem hellsten Punkt ungefähr zehn Meter vor dem Lenker auf den Boden treffen. Dabei gilt: Je höher das Fahrradlicht angebracht wird, desto größer ist der optimale Neigungswinkel. Eine besonders hohe Reichweite des Lichtstrahls ist bei Fahrradscheinwerfern übrigens zweitrangig. Statt das Licht auf einen Punkt zu konzentrieren, ist es wichtig, dass der Nah- und Fernbereich gleichmäßig ausgeleuchtet werden.
Früher waren laut StVZO ausschließlich Dynamos für den Betrieb von Fahrradleuchten und -lampen erlaubt. Heutzutage gibt es mehr Auswahlmöglichkeiten. Denn nachdem die Technik mit der Zeit immer ausgefeilter wurde, kann inzwischen davon ausgegangen werden, dass auch Batterien und Akkus den Radfahrer nicht im Stich lassen. Deshalb darf die Fahrradbeleuchtung seit 2013 auch akku- oder batteriebetrieben und seit 2017 explizit abnehmbar sein.
Moderne Fahrradleuchten lassen sich bequem über USB laden, sind etwas nachhaltiger als batteriebetriebene Leuchten und auch sonst einfach in der Handhabung. Bei Akku- oder Batteriebetrieb muss allerdings der Ladestand im Blick behalten werden, damit Radfahrer nicht auf einmal im Dunkeln stehen. Modelle mit Ladestandsanzeige und das vorausschauende Planen der Fahrradtouren helfen dabei. Abnehmbare Leuchten brauchen tagsüber nicht mitgeführt werden, müssen aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern.